208 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
Bezirksausschuß und, um die Einheit der leitenden Ver-
waltungsgrundsätze für den gesamten Umfang der Monarchie
zu wahren, als höchste Instanz das Oberverwaltungs-
gericht zu Berlin-Charlottenburg.
Kreis= (Stadt-) Ausschuß wie Bezirksausschuß sind daher
sowohl für Klage-(Verwaltungsstreit-) wie für Be-
schwerde-(Beschluß= sachen zuständig. Dagegen entscheidet
das Oberverwaltungsgericht nur im Verwaltungsstreit-
und der Provinzialrat (s. S. 196) nur im Beschlußverfahren;
für letzteren tritt bei Berlin der zuständige Minister ein.
Der Kreisausschuß amtiert zugleich als Kreiskommunal=
behörde (s. S. 197). Der Bezirksausschuß besteht aus
dem Regierungspräsidenten als Vorsitzenden und aus sechs
Mitgliedern, von denen zwei vom Könige auf Lebenszeit er-
nannt und vier vom Provinzialausschuß auf Zeit gewählt
werden; die letzteren bedürfen in der Provinz Posen der
ministeriellen Bestätigung (s. S. 194). Eines der ernannten
Mitglieder wird zum Stellvertreter des Regierungspräsidenten
im Vorsitze mit dem Titel „Verwaltungsgerichtsdirektor"
ernannt. Zur Beschlußfähigkeit gehört die Anwesenheit von
mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Oberver-
waltungsgerichts werden vom Könige auf Lebenszeit ernannt.
Diese Zusammensetzung der Verwaltungsgerichtshöfe gewähr-
leistet auch für die Fragen des öffentlichen Rechtes die Bürg-
schaften richterlicher Unabhängigkeit und die Vorteile unbefangener
richterlicher Prüfung.
Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist
öffentlich und mündlich und wesentlich dem des Zivilprozesses
nachgebildet; das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem
ganzen Inbegriff der Verhandlungen und Beweise geschöpften
Ülberzeugung.
Das Verfahren in Beschwerdesachen ist in der Regel
nicht öffentlich. Eine mündliche Verhandlung erfolgt im