Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

208 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
Bezirksausschuß und, um die Einheit der leitenden Ver- 
waltungsgrundsätze für den gesamten Umfang der Monarchie 
zu wahren, als höchste Instanz das Oberverwaltungs- 
gericht zu Berlin-Charlottenburg. 
Kreis= (Stadt-) Ausschuß wie Bezirksausschuß sind daher 
sowohl für Klage-(Verwaltungsstreit-) wie für Be- 
schwerde-(Beschluß= sachen zuständig. Dagegen entscheidet 
das Oberverwaltungsgericht nur im Verwaltungsstreit- 
und der Provinzialrat (s. S. 196) nur im Beschlußverfahren; 
für letzteren tritt bei Berlin der zuständige Minister ein. 
Der Kreisausschuß amtiert zugleich als Kreiskommunal= 
behörde (s. S. 197). Der Bezirksausschuß besteht aus 
dem Regierungspräsidenten als Vorsitzenden und aus sechs 
Mitgliedern, von denen zwei vom Könige auf Lebenszeit er- 
nannt und vier vom Provinzialausschuß auf Zeit gewählt 
werden; die letzteren bedürfen in der Provinz Posen der 
ministeriellen Bestätigung (s. S. 194). Eines der ernannten 
Mitglieder wird zum Stellvertreter des Regierungspräsidenten 
im Vorsitze mit dem Titel „Verwaltungsgerichtsdirektor" 
ernannt. Zur Beschlußfähigkeit gehört die Anwesenheit von 
mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Oberver- 
waltungsgerichts werden vom Könige auf Lebenszeit ernannt. 
Diese Zusammensetzung der Verwaltungsgerichtshöfe gewähr- 
leistet auch für die Fragen des öffentlichen Rechtes die Bürg- 
schaften richterlicher Unabhängigkeit und die Vorteile unbefangener 
richterlicher Prüfung. 
Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist 
öffentlich und mündlich und wesentlich dem des Zivilprozesses 
nachgebildet; das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem 
ganzen Inbegriff der Verhandlungen und Beweise geschöpften 
Ülberzeugung. 
Das Verfahren in Beschwerdesachen ist in der Regel 
nicht öffentlich. Eine mündliche Verhandlung erfolgt im
	        
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