7. Das Ministerium des Innern. 211
in Berlin auch eine Zahnärztekammer für das ganze Gebiet
der Monarchie errichtet. ·
Auch die Apotheker haben ihre Befähigung durch eine
Staatsprüfung nachzuweisen. Ebenso ist die Errichtung von
Apotheken nicht freigegeben; vielmehr erfolgt die Anlage neuer
Apotheken nur mit Erlaubnis des Oberpräsidenten, sofern infolge
der Vermehrung der Bevölkerung ein fühlbares Bedürfnis her-
vortritt; die Befugnis zum Apothekenbetrieb wird in diesem
Falle durch besondere Konzessionen (früher Privilegien)
verliehen. Die Apotheken sind zur Zubereitung von Arznei-
mitteln und zu deren Verkaufe ausschließlich berechtigt; Drogisten
und Warenhändler dürfen nur mit verschiedenen rohen Arznei-
waren handeln. Seit 1901 besteht eine Standesvertretung für
die Apotheker in den Apothekerkammern.
8. Das Ministerium für Handel und Gewerbe.
Am 1. April 1879 neu errichtet, bildete es vorher die
IV. Abteilung des früheren Ministeriums für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten, des jetzigen Ministeriums
der öffentlichen Arbeiten.
Zu seiner Zuständigkeit gehören alle Angelegenheiten,
welche mit Handel und Gewerbe mittelbar oder unmittelbar
in Beziehung stehen, so namentlich die Angelegenheiten der
Schiffahrt, der Reederei, der Privatbankinstitute und Aktien-
gesellschaften, das Maß= und Gewichtswesen, sowie Patentsachen,
soweit sie nicht auf das Reich übergegangen sind (s. S. 34),
ferner die Navigationsschulen, welche zur theoretischen Aus-
bildung von Seeschiffern und Steuerleuten dienen, die ge-
werblichen und kunstgewerblichen Fach= und Zeichenschulen, die
Pflege des Kunstgewerbes sowie das Fortbildungsschulwesen.
Ihm unterstehen die Handelskammern als berufene Gesamt-
vertretungen für Handel und Gewerbe innerhalb ihrer Bezirke.