Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

7. Das Ministerium des Innern. 211 
in Berlin auch eine Zahnärztekammer für das ganze Gebiet 
der Monarchie errichtet. · 
Auch die Apotheker haben ihre Befähigung durch eine 
Staatsprüfung nachzuweisen. Ebenso ist die Errichtung von 
Apotheken nicht freigegeben; vielmehr erfolgt die Anlage neuer 
Apotheken nur mit Erlaubnis des Oberpräsidenten, sofern infolge 
der Vermehrung der Bevölkerung ein fühlbares Bedürfnis her- 
vortritt; die Befugnis zum Apothekenbetrieb wird in diesem 
Falle durch besondere Konzessionen (früher Privilegien) 
verliehen. Die Apotheken sind zur Zubereitung von Arznei- 
mitteln und zu deren Verkaufe ausschließlich berechtigt; Drogisten 
und Warenhändler dürfen nur mit verschiedenen rohen Arznei- 
waren handeln. Seit 1901 besteht eine Standesvertretung für 
die Apotheker in den Apothekerkammern. 
8. Das Ministerium für Handel und Gewerbe. 
Am 1. April 1879 neu errichtet, bildete es vorher die 
IV. Abteilung des früheren Ministeriums für Handel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbeiten, des jetzigen Ministeriums 
der öffentlichen Arbeiten. 
Zu seiner Zuständigkeit gehören alle Angelegenheiten, 
welche mit Handel und Gewerbe mittelbar oder unmittelbar 
in Beziehung stehen, so namentlich die Angelegenheiten der 
Schiffahrt, der Reederei, der Privatbankinstitute und Aktien- 
gesellschaften, das Maß= und Gewichtswesen, sowie Patentsachen, 
soweit sie nicht auf das Reich übergegangen sind (s. S. 34), 
ferner die Navigationsschulen, welche zur theoretischen Aus- 
bildung von Seeschiffern und Steuerleuten dienen, die ge- 
werblichen und kunstgewerblichen Fach= und Zeichenschulen, die 
Pflege des Kunstgewerbes sowie das Fortbildungsschulwesen. 
Ihm unterstehen die Handelskammern als berufene Gesamt- 
vertretungen für Handel und Gewerbe innerhalb ihrer Bezirke.
	        
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