Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

8. Das Minifterium für Handel und Gewerbe. 213 
Bergwerkseigentümer nach Maßgabe der Reichsversicherungs- 
ordnung (S. 39) Knappschaftsvereine und -kassen zu bilden, 
zu welchen sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer Beiträge 
leisten; aus den Kassen werden Krankengelder, Pensionen 
und Unterstützungen an die Bergleute und ihre Angehörigen 
gewährt. Auch sind Arbeiterausschüsse für Bergwerke mit 
mindestens 100 Mann Belegschaft vorgeschrieben. 
Der Staat besitzt auch eigene Bergwerke (namentlich für 
Steinkohlen im Saarrevier, Oberschlesien und sseit 1902) im 
Ruhrrevier), Hütten (für Silber, Blei und Eisen), Salzwerke 
(namentlich in der Provinz Sachsen) und Bernsteinwerke (in 
Königsberg i. Pr.), welche bei 422,5 Mill. Einnahme mit 
22,3 Mill. J Reinüberschuß für 1917 veranschlagt sind. 
Bergtechnische Lehranstalten sind die Bergakademien in 
Berlin und Clausthal, auch besteht eine Abteilung für 
Bergbau an der technischen Hochschule zu Aachen (S. 176). 
Mit der Berliner Akademie ist die geologische Landes- 
anstalt verbunden, welche die geologische Untersuchung des 
preußischen Staatsgebietes durchführt, um deren Ergebnisse 
wissenschaftlich wie wirtschaftlich nutzbringend zu machen. 
Bei den einzelnen Oberbergämtern bestehen seit 1905 
Bergausschüsse als Spruchbehörden nach Art der Bezirks- 
ausschüsse (S. 208); sie sind im Verwaltungsstreitverfahren mit 
Revision beim Oberverwaltungsgerichte zuständig, namentlich 
bei Klagen gegen Polizeiverordnungen der Oberbergämter und 
über Verleihung von Bergwerkseigentum. 
9. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten. 
Im Jahre 1848 gebildet, führte es bis zum 1. April 1879 
den Titel „Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten“. Seit dem genannten Zeitpunkte ist aber die Abteilung 
für Handel und Gemerbe und seit 1890 das Berg-, Hütten= und 
Salinenwesen abgelöst und dem Ministerium für Handel und
	        
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