Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

218 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
beratende und begutachtende Körperschaft in Eisenbahnangelegen- 
heiten, hat aber mit der Verwaltung selbst nichts zu tun. Seit 
1907 können auch außerpreußische Bundesstaaten, deren Gebiet 
durchzogen wird, vertreten sein. Daneben bestehen Bezirks- 
eisenbahnräte, welche seit 1895 die Gebiete mehrerer Direk- 
tionen umfassen und über wichtige Verkehrsfragen ihrer 
Bezirke — namentlich bei Feststellung oder Abänderung der 
Fahrpläne und Tarife — gehört werden sollen. 
Die Staatsaufsicht über die preußischen Privatbahnen 
nimmt die Abteilung IV des Ministeriums der öffentlichen 
Arbeiten (Verwaltungsabteilung) wahr. Das Gesetz vom 
3. November 1838 (GS. S. 505) (§ 46) sieht zur Ausübung 
der Aufsicht des Staates über eine Bahn die Bestellung eines 
ständigen Kommissarius vor. Seit 1895 sind die Präsidenten 
der Kgl. Eisenbahndirektionen die ständigen Kommissarien der 
Privateisenbahnen innerhalb ihrer Direktionsbezirke. Die Gesamt- 
länge der vollspurigen Privatbahnen in Preußen beträgt zurzeit 
rund 2300 km und verteilt sich auf 69 Verwaltungen. Die 
in Hohenzollern gelegenen Teilstrecken der Württembergischen 
und der Badischen Staatsbahnen (91 km) unterstehen der 
Aufsicht des Regierungspräsidenten in Sigmaringen. 
Bei der Bedeutung des Eisenbahnwesens für das gesamte 
Wirtschaftsleben muß sich der Staat das Recht wahren, 
dem Unternehmer einer neuen Bahn eine Reihe von Ver- 
pflichtungen in Bezug auf den Bau, den Betrieb und die Ver- 
waltung aufzuerlegen. Die Grundlage der preußischen Gesetz- 
gebung über die Eisenbahnunternehmungen, insbesondere über 
ihr Verhältnis zum Staate und zum „verkehrenden Publikum“, 
bildet das Gesetz vom 3. November 1838 (GS. S. 505), 
welches durch die Verordnung vom 19. August 1867 (G. 
S. 1426) auch auf die 1866 neu erworbenen Landesteile aus- 
gedehnt worden ist. Indem das Gesetz den Eisenbahnen den 
Charakter öffentlicher Straßen beilegt (§ 8 Nr. 5), trifft es
	        
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