Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

J. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten. 219 
Fürsorge, daß die Privatbahnen, obwohl als Erwerbsgesell- 
schaften geschaffen, doch zugleich ihrem Zwecke als öffentliche 
Verkehrsanstalten gerecht werden. 
Die Bahnen sind daher der Oberaufsicht des Staates in 
umfassender Weise unterworfen. Dies zeigt sich zunächst in dem 
Konzessionsrechte des Staates, ohne welches keine Bahn ins 
Leben treten kann. Daher muß jede Gesellschaft, die die Anlage 
einer Eisenbahn beabsichtigt, sich an das Ministerium der öffent- 
lichen Arbeiten wenden und diesem die Hauptpunkte der Linie 
sowie die Größe des Aktienkapitals genau angeben. Wird 
hierauf die landesherrliche Genehmigung erteilt, so ist 
demnächst der Nachweis zu führen, daß das bestimmte Aktien- 
kapital gezeichnet ist, und das vereinbarte Statut zur Be- 
stätigung durch den König einzureichen. Erst dadurch erlangt 
die Gesellschaft die Rechte einer Körperschaft (Korporation) 
und damit das Recht, die zur Bahnanlage erforderlichen Grund- 
stücke mangels einer gütlichen Einigung mit den beteiligten 
Grundbesitzern im Wege der Enteignung (Expropriation, 
s. S. 135) erwerben zu dürfen. Es hat jedoch die Bahn 
Ersatz für allen Schaden zu leisten, welcher als Folge 
der Bahnanlage anzusehen ist (so z. B. wenn durch Funken- 
sprühen der Lokomotiven in Wald oder Feld Brände verursacht 
werden). Die Gesellschaft hat die Verpflichtung, die Bahn 
innerhalb der festgesetzten Frist fertigzustellen (§ 21). Die 
Eröffnung des Betriebes darf erst erfolgen, nachdem die 
Regierung nach vorgängiger Prüfung der fertiggestellten Anlage 
(landespolizeiliche Abnahme) hierzu die Genehmigung erteilt. 
Das wichtigste Aufsichtsrecht des Staates besteht be- 
züglich der Feststellung der Personen= und Gütertarife, da ge- 
rade hierbei der allgemeine Verkehr mit dem gewerblichen 
Privatnutzen der Eisenbahnen am leichtesten in Widerstreit 
gerät. Der Bahn wird daher ein Hoöchsttarif vorgeschrieben, 
den die Bahn nicht überschreiten, wohl aber herabmindern darf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.