220 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
Der Tarif wird öffentlich bekannt gemacht und gilt für alle
Transporte; verdeckte Transportbegünstigungen an einzelne
Versender (Refaktien) sind unstatthaft; Erhöhungen der Tarife
sind zwei Monate vorher öffentlich bekannt zu machen.
Ihrer Bedeutung nach werden die Eisenbahnen in Voll-
bahnen (Hauptbahnen) und Nebenbahnen (Sekundär-
bahnen) geteilt. Die Vollbahnen haben die allgemeine Spur-
weite von 1,435 Meter. Die Spurweite der Nebeneisen-
bahnen kann sowohl 1,435 als auch 1,000 und 0,750 Meter
betragen; sie genießen auch in Bezug auf die Einrichtung und
den Zustand der Betriebsmittel und die Handhabung des
Betriebes zum Teil erhebliche Erleichterungen. Die näheren
Bestimmungen hierüber enthält die vom Bundesrate erlassene
„Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung"“ vom 4.November 1904
(s. S. 53). Insbesondere ist die mit erheblichen Kosten
verbundene Schließung und Bewachung der in gleicher Ebene
mit der Bahn liegenden Übergänge (Niveauübergänge) nicht
erforderlich; es genügt vielmehr, daß beim Überfahren des Über-
ganges das Läutewerk an der Lokomotive in Tätigkeit gesetzt
wird. Demgemäß beträgt aber die größte zulässige Fahr-
geschwindigkeit in der Stunde nur 30 bis 50 km auf voll-
spurigen Nebenbahnen, gegen 75 km und unter günstigen
Verhältnissen sogar 90 und mehr km bei den Vollbahnen.
Daneben bestehen noch Bahnen von nur örtlicher Bedeu-
tung (Kleinbahnen), welche zwar dem öffentlichen Verkehr
dienen, aber nicht Teile des allgemeinen Eisenbahnnetzes sind
und demzufolge nicht dem Gesetze vom 3. November 1838
unterstehen. Die Rechtsverhältnisse dieser Bahnen unterster
Ordnung mit oder ohne Maschinenbetrieb regelt das Gesetz
über die Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom
28. Juli 1892 (GS. S. 225). Es vereinfacht die Vor-
bedingungen für den Bau und Betrieb solcher Bahnen, um
ihre private Herstellung zu erleichtern, und beschränkt dem-