Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

220 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
Der Tarif wird öffentlich bekannt gemacht und gilt für alle 
Transporte; verdeckte Transportbegünstigungen an einzelne 
Versender (Refaktien) sind unstatthaft; Erhöhungen der Tarife 
sind zwei Monate vorher öffentlich bekannt zu machen. 
Ihrer Bedeutung nach werden die Eisenbahnen in Voll- 
bahnen (Hauptbahnen) und Nebenbahnen (Sekundär- 
bahnen) geteilt. Die Vollbahnen haben die allgemeine Spur- 
weite von 1,435 Meter. Die Spurweite der Nebeneisen- 
bahnen kann sowohl 1,435 als auch 1,000 und 0,750 Meter 
betragen; sie genießen auch in Bezug auf die Einrichtung und 
den Zustand der Betriebsmittel und die Handhabung des 
Betriebes zum Teil erhebliche Erleichterungen. Die näheren 
Bestimmungen hierüber enthält die vom Bundesrate erlassene 
„Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung"“ vom 4.November 1904 
(s. S. 53). Insbesondere ist die mit erheblichen Kosten 
verbundene Schließung und Bewachung der in gleicher Ebene 
mit der Bahn liegenden Übergänge (Niveauübergänge) nicht 
erforderlich; es genügt vielmehr, daß beim Überfahren des Über- 
ganges das Läutewerk an der Lokomotive in Tätigkeit gesetzt 
wird. Demgemäß beträgt aber die größte zulässige Fahr- 
geschwindigkeit in der Stunde nur 30 bis 50 km auf voll- 
spurigen Nebenbahnen, gegen 75 km und unter günstigen 
Verhältnissen sogar 90 und mehr km bei den Vollbahnen. 
Daneben bestehen noch Bahnen von nur örtlicher Bedeu- 
tung (Kleinbahnen), welche zwar dem öffentlichen Verkehr 
dienen, aber nicht Teile des allgemeinen Eisenbahnnetzes sind 
und demzufolge nicht dem Gesetze vom 3. November 1838 
unterstehen. Die Rechtsverhältnisse dieser Bahnen unterster 
Ordnung mit oder ohne Maschinenbetrieb regelt das Gesetz 
über die Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 
28. Juli 1892 (GS. S. 225). Es vereinfacht die Vor- 
bedingungen für den Bau und Betrieb solcher Bahnen, um 
ihre private Herstellung zu erleichtern, und beschränkt dem-
	        
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