3. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten. 221
zufolge die staatliche Einwirkung bei der Genehmigung und
Beaufsichtigung dieser Unternehmungen. Namentlich sind auch
die Verpflichtungen der Postverwaltung gegenüber (s. S. 79 f.)
herabgemindert worden. Zur Erteilung der Konzession ist bei
einem Betriebe mit Maschinenkraft der Regierungspräsident
im Einvernehmen mit der zuständigen Kgl. Eisenbahn-Direktion,
sonst der Landrat zuständig. Der Staat hat das Recht, jede
Kleinbahn gegen Entschädigung des vollen Wertes nach einer mit
einjähriger Frist vorangegangenen Ankündigung zu erwerben.
Zur Erleichterung der Finanzierung der Kleinbahnen trägt das
1895 angenommene „Gesetz betr. das Pfandrecht an Privat-
eisenbahnen und Kleinbahnen und die Zwangsvollstreckung in
dieselben“ wesentlich bei; auch gewährt der Staat selbst solchen
Unternehmungen finanzielle Beihilfen. Ende März 1915
hatten in Preußen die nebenbahnähnlichen Kleinbahnen und
Straßenbahnen als selbständige Unternehmungen eine Gesamt-
länge von 14913 km, denen über 128 Mill. J Staats-
beihilfen bewilligt worden waren.
B. Der III. Abteilung untersteht die Oberleitung des ge-
samten öffentlichen Land-, Wasser= und Chausseebau-
wesens. Sie hat insbesondere für die Staatsbauten die Ent-
würfe und Kostenanschläge zu prüfen und deren Ausführung
zu überwachen. Unter ihr steht die Akademie des Bauwesens
als beratende Behörde, die bei Fragen des öffentlichen Bau-
wesens von hervorragender Bedeutung zu hören ist; sie ist
berufen, das gesamte Baufach künstlerisch und wissenschaftlich
würdig zu vertreten.
Die öffentlichen Wege, im Gegensatz zu den Privat-
wegen, zerfallen in Land= und Heerstraßen und in öffentliche
Gemeindewege. Die Land= und Heerstraßen sind Eigentum des
Staates, welcher für deren Unterhaltung, Sicherheit und Be-
quemlichkeit zu sorgen hat. Seit 1876 hat der Staat die
Staatschausseen den einzelnen Provinzen zur Unterhaltung
Schubart. Verfassung 26. Auflage. 15