Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

9. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten. 223 
sowie die Verbesserung der Flußläufe zwischen Oder und 
Weichsel und der Oder. Es sind hierfür 360 Millionen 
in Aussicht genommen. Bei dem Bau und Betriebe 
dieser Wasserstraßen ist die beratende Mitwirkung von Wasser- 
straßenbeiräten und die Bildung eines Gesamt-Wasser- 
straßenbeirates gesetzlich vorgesehen, deren Zusammensetzung 
aus gewählten und berufenen Mitgliedern die Verordnung vom 
25. Februar 1907 (GöS. S. 31) geregelt hat. 
—..——.—————————.— 
Nachtrag. 
—— ——— — 
Ende November 1917 sind drei Gesetzentwürfe auf Neu— 
gestaltung des Preußischen Landtages diesem zugegangen. 
Das Gesetz über die Wahlen zum Hause der Ab- 
geordneten ist dem Reichswahlrechte nachgebildet; es sieht 
also die unmittelbare, gleiche und geheime Wahl vor; es ist 
jedoch, wie in Elsaß-Lothringen (s. S. 110), die Befugnis zu 
wählen an eine dreijährige Staatsangehörigkeit und einen ein- 
jährigen Wohnsitz in der Wahlgemeinde gebunden; auch ist 
das Wahlalter vom 24. auf die Vollendung des 25. Lebens- 
jahres heraufgesetzt. Die Zahl der Abgeordneten wird von 
443 auf 455 erhöht, indem für 12 größere Wahlkreise je ein 
weiterer Abgeordneter vorgesehen wird. 
Die Gesetzesvorlage auf Abänderung der Zusammen- 
setzung des Herrenhauses bringt vor allem eine stärkere 
Vertretung der großen Städte und von Handel, Gewerbe und 
Handwerk. Bei einer Höchstzahl von 510 Mitgliedern werden 
im Höchstfalle 210 auf die Lebenszeit der Berechtigten be- 
rufen: nämlich 60 erblich Berechtigte und 150 auf Grund be- 
sonderen königlichen Vertrauens Bei den anderen 300 Mit- 
15“
	        
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