9. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten. 223
sowie die Verbesserung der Flußläufe zwischen Oder und
Weichsel und der Oder. Es sind hierfür 360 Millionen
in Aussicht genommen. Bei dem Bau und Betriebe
dieser Wasserstraßen ist die beratende Mitwirkung von Wasser-
straßenbeiräten und die Bildung eines Gesamt-Wasser-
straßenbeirates gesetzlich vorgesehen, deren Zusammensetzung
aus gewählten und berufenen Mitgliedern die Verordnung vom
25. Februar 1907 (GöS. S. 31) geregelt hat.
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Nachtrag.
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Ende November 1917 sind drei Gesetzentwürfe auf Neu—
gestaltung des Preußischen Landtages diesem zugegangen.
Das Gesetz über die Wahlen zum Hause der Ab-
geordneten ist dem Reichswahlrechte nachgebildet; es sieht
also die unmittelbare, gleiche und geheime Wahl vor; es ist
jedoch, wie in Elsaß-Lothringen (s. S. 110), die Befugnis zu
wählen an eine dreijährige Staatsangehörigkeit und einen ein-
jährigen Wohnsitz in der Wahlgemeinde gebunden; auch ist
das Wahlalter vom 24. auf die Vollendung des 25. Lebens-
jahres heraufgesetzt. Die Zahl der Abgeordneten wird von
443 auf 455 erhöht, indem für 12 größere Wahlkreise je ein
weiterer Abgeordneter vorgesehen wird.
Die Gesetzesvorlage auf Abänderung der Zusammen-
setzung des Herrenhauses bringt vor allem eine stärkere
Vertretung der großen Städte und von Handel, Gewerbe und
Handwerk. Bei einer Höchstzahl von 510 Mitgliedern werden
im Höchstfalle 210 auf die Lebenszeit der Berechtigten be-
rufen: nämlich 60 erblich Berechtigte und 150 auf Grund be-
sonderen königlichen Vertrauens Bei den anderen 300 Mit-
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