Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

II. Verfassung des Deutschen Reiches. 17 
II. Die Derfassung des Deutschen Reiches 
vom 16. April 1871 (Rel. S. 63). 
Die Verfassung des Deutschen Reiches ist, wie wir ge- 
sehen haben, ihrer geschichtlichen Entwickelung nach ein völker- 
rechtlicher Vertrag, welcher zwischen den einzelnen verbündeten 
deutschen Staaten geschlossen und von den Vertretern des 
deutschen Volkes genehmigt ist. Daher besagen die Eingangs- 
worte der Verfassungsurkunde, daß die deutschen Staaten 
„einen ewigen Bund“ schließen. Es kann also kein Staat 
aus dem Bunde beliebig austreten. Als die Zwecke dieses 
Bundes werden „der Schutz des Bundesgebietes und des 
innerhalb desselben gültigen Rechtes sowie die Pflege der 
Wohlfahrt des deutschen Volkes“ bezeichnet. Das Deutsche 
Reich bildet einen Bundesstaat (s. S. 4), dessen einzelne 
Staaten nur insoweit ihre volle Selbständigkeit bewahrt haben, 
als diese nicht zu Gunsten der Reichsgewalt eingeschränkt ist. 
Dabei ist, wie dies nach den Ereignissen des Jahres 1866 
nicht anders sein konnte, das in der Staatsmacht Preußens 
tatsächlich vorhandene Übergewicht auch staatsrechtlich in der Ver- 
fassung zur Anerkennung gebracht. (Vgl. besonders S. 48 f. u. 52.) 
Andererseits sind einzelnen Staaten, namentlich den süd- 
deutschen, der geschichtlichen Entwickelung und den Bedingungen 
ihres Beitritts entsprechend, in der Verfassung Sonderrechte 
zugestanden worden, welche auf verschiedenen Gebieten die 
Einheitlichkeit der deutschen Einrichtungen ausschließen. Ein- 
zelnes ist später aufgehoben worden; fortbestehen besonders nach- 
stehende Abweichungen: 
1. Die Postverwaltung verblieb in Bayern und Württem- 
berg als Sonderanstalt dieser Staaten mit eigenen Post-
	        
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