Die Verfassung des Deutschen Reichs. 3
11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkennt-
nissen in Zivilsachen und Erledigung von Requisirionen überhaupt;
12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
13. die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte bür-
gertich- Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Ver-
ahren?'):
14. das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine;
15. Maßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei;
16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.
Art. 5. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundes-
rat und den Reichstag. Die Ubereinstimmung der Mehrheitsbe-
schlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze ersorderlich
und ausreichend.
Bei Gesetzesvorschlägen üler das Militärwesen, die Kriegsmarine
und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundes-
rate eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsi-
diums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der be-
stehenden Einrichtungen ausspricht.
III. Bundesrat.
Art. 6. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mit-
glieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der
Weise verteilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Han-
nover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Franksurt 17, Bayern 6,
Sachsen 4, Württemberg 4, Baden 3, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin,
Sachsen-Weimar 1, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 1, Braunschweig 2,
Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Coburg-Gotha 1,
Anhalt 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1,
Waldeck 1, Reuß ältere Linie 1, Reuß jüngere Linie 1, Schaumburg-
Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 1 Stimme führt.
Busammen 58 Stimmen.
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum
Bundesrate ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesamt-
heit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.
Art. GCa“"). Elsaß-Lothringen führt im Bundesrate
drei Stimmen, solange die Vorschriften im Artikel II81,
95%n Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-
othringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind?s).
* Gesetz vom 20. Dezember 1873 (R Bl. Nr. 31 S. 379); ursprünglich war statt
des gesamten bürgerl. Rechtes nur das Obligationen-, Handels= u. Wechselrecht vorgesehen.
*#) Gesetz vom 31. Mai 1911 über die Verfassung Elsaß-Lothringens (Röl.
Nr. 29 S. 225).
u###) Die angezogenen Bestimmungen lauten: ·
Art.ll1:DieStaatsgcwattinEtsaßiLothringenübtdekKatseraus.
§2 Absatz 1: An der Spitze der Landesregierung steht ein Statthalter,
der vom Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt
und abberufen wird. Z «
Absatz3:DerStatthalterernetmtundmstrniertdkeVevollmächtiqten
zum Bundesrate.