8 Die Verfassung des Deutschen Reichs.
halten. Die.- Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf
richten, eine Ubereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung
auch dieser Gegenstände herbeizuführen.
Art. 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Ver-
brauchsstenern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie
bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen. -
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens
durch Reichebeamte, welche er den Zoll= oder Steuerämtern und den
Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Aus-
schusses des Bundesrats fr Zoll= und Steuerwesen, beiordnet.
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der
gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden
dem Bundesrate zur Beschlußnahme vorgelegt.
Art. 37. Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der
emeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvor-
chriften und Einrichtungen gibt die Stimme des Präsidiums alsdann
den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechterhaltung der bestehenden
Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.
Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der anderen in Art. 35 be-
zeichneten Abgaben, letzterer soweit sic der Reichsgesetzgebung unter-
liegen, fließt in die Reichskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesamten, von den Zöllen und
den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften be-
ruhenden Steuervergütungen und -Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a. bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Aus-
land gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den
Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b. bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit
Erhebung und Kontrollierung dieser Steuer auf den Salz-
werken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c. bei der Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer der Vergütung,
welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrates
den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Ver-
waltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d. bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Ge-
samteinnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete
tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichs-
kasse fießenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und
an dem diesem Ertrage entsprechenden Teile des vorstehend erwähnten
Aversums keinen Teil.
Art. 39. Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten
nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte
und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Final-