12 Die Versassung des Deutschen Reichs.
Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sic aus den
im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre
sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zugute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und
Hüe#en die Postüberschüsse in ungeteilter Aufrechnung nach dem im
rtikel 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte
sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vor-
weg die Hälste dem Kaiser zur Disposition gestellt, zu dem Zwecke,
daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Postein-
richtungen in den Hansestädten zu bestreiten.
NArt. 52. Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48
bis 51 finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An
ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen:
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte
der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider An-
stalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen,
jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarifbestimmungen für
den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württem-
bergs, sowie unter gleicher Beschränkung die Feststellung der Gebühren
für die telegraphische Korrespondenz zu.
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und Telegraphen-
verkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen, unmittel-
baren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen
dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung
es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. No-
vember 1867 bewendet.
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und
Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Teil.
IX. Marine und Schiffahrt.
Art. 53. Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter
dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung
derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der
Marine ernennt und für welchen dieselben nebst den Mannschaften
eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit
zusammenhängenden Anstalten erforderliche Auswand wird aus der
Reichskasse bestritten.
Die gesamte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des
Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Land-
heere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.
Der Kaiser bestimmt für jedes Jahr die Zahl der in
das Heer und in die Marine einzustellenden Rekrutent).
1) Der Absatz 5 ist durch Relchsgesetz, betressend die Eratzerteilung vom 26. Mai
1893 (KR# Bl. G. 185) Art. 1 ausgchoben und im Art. 11 81 durch obige Bestimmung
ersetzt worden.