Die Verfassung des Deutschen Neichs. 13
Art. 54. Die Kauffahrteischisfe aller Bundesstaaten bilden eine
einheitliche Handelsmarine.
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungs-
fähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe,
sowie der Schiffszerlifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen,
von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasser-
straßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe
sämtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt.
Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur
für die Benutzung besonderer Anstalten (Werke, Ein-
richtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Ver-
kehrs bestimmt sind. Die Herstellungs- und Unterhaltungs-
kosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des
Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und
Interessen bestimmt find, dürfen nur zu einem verhältnis-
mäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht
werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und
Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien.
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung
auf die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen und für
Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden.
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im
Bereiche der Binnenschiffahrt die Gesamtkosten für eine
Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz
zugrunde gelegt werden.
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit
Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen be-
trieben wird.“)
Ausf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Ab-
gaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren
Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur
dem Reiche zu.
zuurt. 55. Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz-
weiß-rot.
X. Konsulatwesen.
Art. 56. Das gesamte Konsulatwesen des Deutschen Reichs
steht unter der Aussicht des Kaisers, welcher die Konsuln nach Ver-
nehmung des Ausschusses des Bundesrates für Handel und Verkehr
anstellt.
In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landes-
konsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die
in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines
Landeskonsuls aus. Die sämtlichen bestehenden Landeskonsulate
werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate
5) Reichsgesetz vom 29. Dezember 1911 (R0. S. u89 Art. I, durch welches Gat 2
im Absatz 3 gestrichen und Absatz 4 durch die Absätze 4—7 ersetzt ist.
Schubar!. Verfassung 26 Auflage. 16