Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

16 Die Verfassung des Deutschen Riichs. 
schuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in ge- 
eigneter Weise mitzuteilen 
Art. 64. Alle Deutschen Truppen sind verpflichtet, den Besehlen 
des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpslichlung ist in 
den Fahneneid auszunehmen. 
Der Höchstkommandierende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, 
welche Truppen mehr als eines Komingents befehligen, und alle 
Festungskommandanten werden von dem Kaiser ernaunt. Die von 
Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahnencid. Bei 
Generalen und den Generalstellungen versehenden Ossizieren innerhalb 
des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung 
des Kaisers abhängig zu machen. 
Der Kaizer ist berechtigt, behufs Versetzung mit oder ohne Be- 
förderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen 
Hrere oder in anderen Kontingenten, zu besetzenden Siellen aus den 
ffizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen. 
Art. 65. Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes 
anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu er- 
sorderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach 
Abschnit XII beantragt. . 
Art. 66. Wo nicht besondere Konventionen ein anderes be- 
stimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die 
Osffiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. 
Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppenteile und 
gemießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das 
decht der Inspizierung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regel- 
mäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Verände- 
rungen, behufs der nötigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige 
Mitteilung von den die betreffenden Truppenteile berührenden 
Avancements und Ernennungen. 
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht bloß 
ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen 
Truppenteile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dis- 
loziert sind, zu requirieren. 
Art. 67. Ersparnisse an dem Militär-Etat fallen unter keinen Um- 
ständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu. 
Art. 68. Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit im 
Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand 
erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der 
Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden 
Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes 
vom 4. Juni 1851. (GS. für 1851 S. 451 ff.) 
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt. 
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in 
Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrages vom 23. No- 
vember 1870 (BGBl. 1871 S. 9) unter III. § 5, in Württemberg 
nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. No- 
vember 1870 (BEBl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
	        
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