Die Verfassung des Deutschen Reichs. 17
XII. Reichsfinanzen.
Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen
für jedes Jahr verauschlagt und auf den Reichshaushalls-Elat ge-
bracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Elatsjahres nach fol-
genden Ginndsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
Art 70"). Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen
Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemein-
samen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post= und Tele-
sraphenwesen sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen
Ktebenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Aus-
gaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie
durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe
ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budget-
mäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben
werden. Insoweit diese Beiträge in den Uberweisungen
keine Deckung finden, find sie den Bundesstaaten am
Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen
ardurlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf über-
teigen. r
Etwaige Uberschüsse aus dem Vorjahre dienen,
insoweit durch das Gesetz über den Reichshaushalts--Etat
nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaft-
licher außerordentlicher Ausgaben.
Art. 71. Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel
für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für
eine längere Dauer bewilligt werden.
Während der im Art. 60 normierten Ubergangszeit ist der nach Titeln
geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrate und
dem Relichslage nur zur Kenntnisnahme und zur Erinnerung vorzulegen.
Art. 72. Uber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs
ist durch den Reichskanzler dem Bundesrate und dem Reichstage zur
Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
Art. 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisies kann
im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie
die Ubernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.
Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt.
Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Art. 69
und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum
XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. No-
vember 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem
Bundesrate und dem Reichstage die Uberweisung der für das
Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.
XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Straf-
bestimmungen.
Art. 74 Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integr'tät,
die Sicherheil oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die
6% In der durch das Gesetz vom 14. Mai 1907 (Rel. S. 169) festgestellten Fassung.