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Bie Verfassungs-Arkunde für den Preußischen Staat
vom 31. Januar 1850“) (GS. 1850 S. 17 Nr. 3212).
Wir Friedrich Wilhelm 2c. N. tun kund und fügen zu wissen, daß
Wir, nachdem die von Uns unterm 5. Dezember 1848 vorbehaltlich der
Revision im ordentlichen Wege der Gesetzgebung verkündigte und von
beiden Kammern Unseres Königreichs anerkannte Verfassung des
Preußischen Staats der darin angeordneten Revision unterworfen ist,
die Verfassung in Ubereinstimmung mit beiden Kammern endgültig
Festgestellt haben.
Wir verkünden demnach dieselbe als Staatsgrundgesetz wie folgt:
Titel I. Vom Staatsgebiete.
Art. 1. Alle Landesteile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen
Umfange bilden das Preußische Staatsgebiet.
Art. 2. Die Grenzen dieses Staatsgebietes können nur durch ein
Gesetz verändert werden.
Titel II. Von den Rechten der Preußen.
Art. 3. Die Verfassung und das Gesetz bestimmen, unter welchen
Bedingungen die Eigenschaft eines Preußen und die staatsbürgerlichen
Rechte erworben, ausgeübt und verloren werden.
Art. 4. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvor-
rechte finden nicht statt. Die öffentlichen Amter sind, unter Ein-
baltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu
Befähigten gleich zugänglich.
Art. 5. Dic persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Bedin-
hungen und Formen, unter welchen eine Beschränkung derselben, ins-
beeindene eine Verhaftung, zulässig ist, werden durch das Gesetz
estimmt.
Art. 6. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in die-
selbe und Haussuchungen, sowie die Beschlagnahme von Briefen und
en sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen
gestattet.
Art. 7. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen sind unstatthaft.
Art. 8. Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht
oder verhängt werden.
Art. 9. Das Eigentum ist unverletzlich. Es kann nur aus
Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige, in dringenden
Fällen wenigstens vorläufig festzustellende Entschädigung nach Maß-
gabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden.
6% Die späteren Underungen der Verfassung sind mit gesperrter Schrift gedruckt.