20 Die Verfafsungs-Urkunde für den Preußischen Staat.
Art. 10. Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögens-
einziehung finden nicht siont.
Art. 11. Die Freiheit der Auswanderung kann von Staats-
wegen nur in Bezug auf die Wehrpflicht beschränkt werden.
Abzugegelder dürfen nicht erhoben werden.
Art. 12. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Ver-
einigung zu Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der gemein-
samen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet.
Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unab-
hängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staats-
bürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit
kein Abbruch geschehen.
Art. 13. Die Religionsgesellschaften, sowie die geistlichen Gesell-
schaften, welche keine Korporationsrechte haben, können diese Rechte
nur durch besondere Gesetze erlangen.
Art. 14. Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrich-
tungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammen-
hange stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleistetcn Reliaions-
freiheit zu Grunde gelegt.
Art. 15. Aufgehoben).
Art. 16. Aufgehoben)).
Art. 17. Uber das Kirchenpatronat und die Bedingungen, unter
welchen dasselbe aufgehoben werden kann, wird ein besonderes Gesetz
ergehen.
Art. 18. Aufgehoben“).
Art. 19. Die Einführung der Zivilehe erfolgt nach Maßgabe
eines besonderen Gesetzes, was auch die Führung der Zivilstands-
register regelt.
Art. 20. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Art. 21. Für die Bildung der Jugend foll durch öffentliche
Schulen genügend gesorgt werden.
Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflege-
befohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffent-
lichen Volksschulen vorgeschrieben ist.
Art. 22. Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu
gründen und zu leiten steht jedem frei, wenn er seine sittliche,
°*) Die Artikel 15, 16 und 18 sind durch Gesep vom 13. Juni 1375 (GS. 1875
S. 250) aufgehoben. Dieselben lauteten:
Art. 15. Die evangelische und die römssch-kathollsche Kirche, sowie jede andere
Rellgionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und
bleibt im Besitze und Genuß der für ihre Kulius-, Unterrichts= und Wohltäligkeits-
zwecke destimmien Anstalten, Stiftungen und Fonds. ·
Art. 16. Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen ist unge-
hindert. Die Bekanntmachung kirchlicher Anordnungen ist nur denjenigen Beschrän-
kungen unterworfen, welchen alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen.
Art. 18. Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl= und Bestätigungsrecht L
Besetzung kirchlicher Stellen ist. soweit es dem Staate zusteht und nicht auf dem
Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben
Auf die Anstellung von Geistlichen belm Milttür und an östentlichen Austalten
lündet diese Bestimmung keine Anwendung.