24 Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat.
rt. 52. Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren
Zustimmung darf diese Vertagung die Frist von dreißig Tagen nicht
übersteigen und während deiselben Session nicht wiederholt werden
Art. 53. Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß,
erblich in dem Mannesstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte
der Erstgeburt und der agnatischen Lincalfolge.
Art. 51. Der König wird mu Vollendung des achtzehnten Lebens-
jahres volljährig.
Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche
Gelöbnis, die Verfassung des Königreichs sest und unverbrüchlich zu
halten und in Ubereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu
regieren.
P Nrt. 55. Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König
nicht zugleich Herrscher fremder Reiche sein.
Art. 56. Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd ver-
hindert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat
(Art. 53), welcher der Krone am nächsten sich!, die Regemschaft. Er
hat sosort die Kammern zu berufen, die in veremigter Sitzung Üüber
die Notwendigkeit der Regentschaft beschließen.
Art. 57. Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits
vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staats-
ministerium die Kammern zu berusen, welche in vereinigter Sitzung
einen Regenten erwählen. Vis zum Antritt der Regentschaft von
seiten desselben führt das Staatsministerium die Regierung.
Art. 58. Der Regent übt die dem Könige zustebende Gewalt in
dessen Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichumg der Regent-
schaft vor den vereinigten Kammern einen Eid, dieVerfassung des
Königreichs sest und unverbrüchlich zu halten und in Ubereinstimmung
mit derselben und den Gesetzen zu regieren.
Bis zu dieser Eidesleistung bleibt in jedem Falle das bestehende
gesamte Staalsministerium für alle Regierungohandlungen verant-
wortlich.
Art. 59. Dem Kron-Fideikommißfonds verbleibt die durch das
Gesetz vom 17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Domänen und
Forsten angewiesene Rente.
Titel IV. Von den Ministern.
Art. 60. Die Minister, sowie die zu ihrer Vertretung abgeord-
neten Staatsbeamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf
ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden.
Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen.
Die Minister haben in einer oder der andern Kammer nur dann
Stimmrecht, wenn sie Mitglieder derselben sind.
Art. 61. Die Minister können durch Beschluß einer Kammer
wegen des Verbrechens der Verfassungsverlepung, der Bestechung und
des Verrats angeklagt werden. Uber solche Anklage entscheidet der
oberste Gerichtshof der Monarchie in vereinigten Senaten. So lange