26 Die Versassungs-Urkunde für den Preußischen Staat.
di Sefühigung zu den Gemeindewahlen besitzt, ist stimmberechtigter
rwähler.
Wer in mehreren Gemeinden an den Gemeindewahlen teilzu-
nehmen berechtigt ist, darf das Recht als Urwähler nur in Einer
Gemeinde ausüben.“)
Art. 71. Auf jede Vollzahl von zweihundert und fünfzig Scelen
der Bevölkerung ist ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler werden
nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats--,
Gemeindce., Kreis-, Bezirks-= und Provinzial-Steuern#% in drei
Abteilungen geteilt und zwar in der Art, daß auf jede Abteilung
u Dritteil der Gesamtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler
ällt.
Für jedenicht zur Staats= Einkommensteuer veranlagte
Person ist an Stelle dieser Steuer ein Betrag von drei
Mark zum Ansatz zu bringen.““)
Die Gesamtsumme wird berechnet:
a. gemeindepeise, salls die Gemeinde einen Urwahlbezirk für sich bildet;
b. bezirksweise, falls der Urwahlbezirk aus mehreren Gemeinden
zusammengesetzt ist.
Die erste Abteilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf
welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Dritteils der
Gesamtsteuer fallen.
Die zweite Abteilung besieht aus denjenigen Urwählern, auf welche
die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Grenze des zweiten Drit-
teils fallen.
Die dritte Abteilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten
Urwählern, auf welche das dritte Dritteil fällt.
Urwähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt
sind, wählen in der dritten Abteilung. Verringert sich
infolgedessen die auf die erste und zweite Abteilung
entfallende Gesamtsteuersumme, so findet die Bildung
dieser Abteilungen in der Art statt, daß von der übrig
bleibenden Summe auf die erste und zweite Abteilung je
die Hälfte entfällt.“.)
Jede Abteilung wählt besonders und zwar ein Dritteil der zu
wählenden Wahlmänner.
Die Abteilungen können in mehrere Wahlverbände eingeteilt
werden deren keiner mehr als fünfhundert Urwähler in sich schließen
darf. Kuch in Gemeinden, welche in mehrere Urwahlbezirke
gGetteilt sind, wird für jeden Urwahldbezirk eine besondere
bteilungsliste gebildet.“")
Die Wahlmänner werden in jeder Abteilung aus der Zahl der
stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht auf die
Abteilungen gewählt.
Art. 72. Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner gewählt.
r An Stelle der Artikel 70 bis 72 gilt gemäß Artikel 115 noch die Verordnung
vem 30. Mai 187), welche das aktive Wahlrecht auf das vollendele 31. Jahr herabsetzt (8 3).
*Gesehy vom 29 Juni 1893 (CS. S. 1039.