Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Die Verfafsungs-Urkunde für den Preußischen Staat. 27 
Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt das 
Wahlgesetz, welches auch die Anordnung für diejenigen Städte zu 
treffen hat, in denen an Stelle eines Teils der direkten Steuern die 
Mahl= und Schlachtsteuer erhoben wird. 
Art. 73. Die Legislatur-Periode des Hauses der Abgeordneten 
dauert fünf Jahre.“) 
Art. 74. Zum Abgeordneten der Zweiten Kammer ist jeder 
Preuße wählbar, der das dreißigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz 
der bürgerlichen Rechte infolge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses 
nicht verloren und bereits drei Jahre dem Preußischen Staateverbande 
angehört hat. Der Präsident und die Mitglieder der Ober- 
Rechnungskammer könnennicht Mitglieder eines der beiden 
Häuser des Landtags sein.“) 
Art. 75. Die Kammern werden nach Ablauf ihrer Legislatur- 
Periode neu gewählt. Ein Gleiches geschieht im Falle der Auflösung. 
In beiden Fällen sind die bisherigen Mitglieder wieder wählbar.?) 
Art. 76. Die beiden Häuser des Landtages der Mon- 
archie werden durch den König regelmäßig in dem Zeit- 
raum von dem Anfange des Monats November jeden 
Jahres bis zur Mitte des folgenden Januar und außer. 
dem, so oft es die Umstände erheischen, einberufen.“"“") 
Art. 77. Die Eröffnung und die Schließung der Kammern ge- 
schieht durch den König in Herson oder durch einen dazu von ihm 
beauftragten Minister in einer Sitzung der vereinigten Kammern. 
Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und 
geschlossen. 
Wird eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleichzeitig 
vertagt. (Vgl. die Anm. zu Nrt. 75.79 
trt. 78. Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder 
und enischeidet darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang und ihre 
Disziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt ihren Präsidenten, 
ihre Vizepräsidenten und Schriftführer. 
Beamte bedürfen keines Urlaubes zum Eintritt in die Kammer. 
Wenn ein Kammermitglied ein besoldenss Staatsamt annimmt 
oder im Slaatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer 
Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und 
Stimme in der Kammer und kann seine Stelle in derselben nur durch 
neue Wahl wieder erlangen. 
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein. 
Art. 79. Die Sigzungen beider Kammern sind öffentlich. de 
Kammer tritt auf den Antrag ihres Präsidenten oder von zehn Mit- 
gliedern zu einer geheimen Sitzung zusammen, in welcher dann zu- 
nächst über diesen Antrag zu beschließen ist. 
2 L vom 27. Mal 1888 (GS. Nr. 18 S. 137). 
*½% Geseth vom 27. März 1879 (G. Nr. 18 S. 777.) 
Tie Bestimmungen des Art. 75 haben tetzt nur noch Bedeutung für das Haus 
der Abgeordneten, weil das Herrenhaus keine Wahlkammer mehr ist (I. Uri. 65—V# ). 
Gesetz vomn 18. Mal 13857 (GS. Nr. 27 S. 300js. 
 
	        
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