Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. 31
Die Rechnungen über den Staatshaushaltsetat werden von der
Ober-Rechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine
Rechnung über den Staatshaushalt jeden Habres, einschließlich einer
Ubersicht der Staatsschulden, wird mit den Bemerkungen der Ober-
Rechnungskammer zur Entlastung der Staatsregierung den Kammern
vorgelegt.
Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Befugnisse
der Ober-Rechnungskammer bestimmen.
Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks= und
Provinzial-Verbänden.
NArt. 105. Die Vertretung und Verwaltung der Ge-
meinden, Kreise und Provinzen des Preußischen Staats
wird durch besondere Gesetze näher bestimmt.')
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 106. Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie
in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind.
Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter König-
licher Verordnungen steht nicht den Behörden, sondern nur den
Kammern zu.
Art. 107. Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der
Gesetzgebung abgeändert werden, wobei in jeder Kammer die ge-
wöhnliche absolute Stimmenmehrheit, bei zwei Abstimmungen, zwischen
welchen ein Zeitraum von wenigstens einundzwanzig Tagen liegen
muß, genügt.
Art. 108. Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staats-
beamten leisten dem Könige den Eid der Treue und des Gehorsams
und beschwören die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung.
Eine Vereidigung des Heeres auf die Verfassung findet nicht statt.
Art. 109. Die bestehenden Steuern und Abgaben werden fort-
erhoben und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, ein-
zelnen Gesetze und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung
nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz ab-
geändert werden.
Art. 110. Alle durch die bestehenden Gesetze angeordneten Be-
hörden bleiben bis zur Ausführung der sie betreffenden organischen
Gesetze in Tätigkeit.
Art. 111. Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können
bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Art. 5, 6, 7,
27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungs-Urkunde zeit= und distrikts-
welse außer Kraft gesetzt werden. Das nähere bestimnt das Gesetz.
·5 Gesen vom 24. Mai 1853 (68. Nr. 19 G. u28).
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