Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

32 Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. 
übergangsbestimmungen. 
Art. 112. Aufgehoben.“) 
Art. 113. Vor der erfolgien Revision des Strafrechts wird über 
Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung 
begangen werden, ein besondeies Gesetz ergehen. 
Arl. 114. Aufgehoben.“7") 
Art. 115. Bis zum Ertasse des im Art. 72 vorgesehenen Wahl. 
gesetzes bleibt die Verordnung vom 30. Mai 1849, die Wahl der Ab- 
geordneten zur Zwenen Kammer betrefsend, in Kraft. 
Dieser Verordnung irut das interimistische Bahlgesetz für die 
Wahlen zur Zweiten Kammer in den JFürstentümern Hohenzollern 
vom 30. April 18#1 hinn. “" 
Art. 1.6. Die nuch bestehenden beiden obersten Gerichtshöfe 
sollen zu einem einzinen vereinigt werden. Tie Trganisation eriolgt 
durch ein besonderes Giri#eß. . 
ArtusAnidsc:)lsifp1«i«imedu«vorVerkündigungd.-1·Ver- 
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Slaaiedienergesetz beson ere Rücksiäht genommen werden. 
Nri. 118. Soll.en durein Iie für den zenutäürn Bundesstant auf 
Grund des Entwurfs vom 2,, Mai 1819 seslzustellende Versassung 
Abändernegen er gegenmmitegen Versassung nölig werden, so wird 
der König dieselben anorrnen und diese Anordnungen den Kammern 
bei ihrer näcinen Versammung miliciien 
Die Kummern meroin dann Besellun darüber fassen, ob die vor- 
läufig angeorduei#en Auändemungen mu der Verfassung des Deutschen 
Bundesstaales in U erri.flimmung nehen. 
Art. 119. Tus im Nrtl. D1 ermähnte eidliche Gelöbnis des 
Königs, so wie die vorgesch. iebene Vere digung der beiden Kammern 
und aller Slaatsbeamen erfolgen sogleich nach der auf dem Wege 
der Gesetzgebung vollendeten gegenwarugen Reuision dieser Verfassung 
(Art. u2 und 1077°1. 
Urkundlich umer Unserer Höchsteigenhändigen Untierschrift und 
beigedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeren Charlottenburg, den 31. Januar 1850. 
(L. S.) Fliedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburn. v. Ladenberg. v. Manteuffel. 
v. Strotha. v. d. Heydt. v. sabe. Simous. uv. Schleiniß. 
. 
*) Gesetz vom 10. Juli 1206 (GS. ES. 333) betreffend das Schul= und Unterrichts- 
wesen (s. Art. 26). 
Der Artikel 114 ist durch das Gesetz vom 11. April in#6 (G -. Nr. 25 S. 353) 
aufgehoben. 
r# Geictz vom 1/. Apr'l 1851 (GE. Nr. 13 S. 2131 und Goesctz vom 28. Jum 1766 
(GS. S. 318) betreffend die Abänderung der Vorichriften uber das Verfahren bei den 
Wahlen zum Abgrordnetenhause. 
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