2. Reichsgesetzgebung. 21
Wilhelmsland auf Neu-Guinea, Bismarck-Archipel, nördliche
Salomons= und Marschallinseln), die früheren spanischen Insel-
gruppen und die Samoa-Inseln umfassen 243000 qkm. Die
Gesamt--Einwohnerzahl der Kolonien beträgt rund 14,5 Mill.
Im Kriege sind jetzt die Kolonien — mit Ausnahme eines
kleineren Teiles von Ostafrika — sämtlich von den Feinden
besetzt worden.
Staatsrechtlich sind die überseeischen Besitzungen des Reiches
nicht Bestandteile des eigentlichen Reichsgebietes, sie sind aber
durch kaiserliche Schutzbriefe unter die Oberhoheit (Protektion)
des Reiches gestellt und werden deshalb als deutsche Schutz-
gebiete bezeichnet und völkerrechtlich durch das Reich als
Mutterland vertreten. Ihre Rechtsverhältnisse sind in dem
„Schutzgebietgesetzt vom 10. September 1900 (R.-G.-Bl. S. 813)
zusammengefaßt; hiernach übt der Kaiser die Schutzgewalt d. h.
die Staatsgewalt in den deutschen Schutzgebieten im Namen
des Reiches aus; ihre Verwaltung erfolgt durch kaiserliche
Gouverneure als Reichskommissare. Die vorgesetzte Reichsbehörde
ist das Reichs-Kolonialamt (S.106), ausgenommen für Kiautschau,
das der Verwaltung des Reichsmarineamtes (S. 106) untersteht.
Der Erwerb und die Abtretung von Schutzgebieten be-
dürfen zu ihrer Gültigkeit eines Reichsgesetzes; Grenzberich-
tigungen fallen nicht unter diese Vorschrift.
2. Reichsgesetzgebung.
(Artikel 2—5.)
Die Artikel 2—5 regeln zwei wichtige Gebiete:
A. die Reichsangehörigkeit, B. die Reichsgesetzgebung.
A. Reichsangehörigkeit.
Im alten Deutschen Bunde galten die einzelnen deutschen
Staaten im Verhältnis zueinander als Ausland und dem-
gemäß die Staatsangehörigen des einen Staates in dem