24 II. Verfassung des Deutschen Reiches.
Die Frage „wer ist ein Deutscher“ beantwortet seit
dem 1. Januar 1914 das „Reichs= und Staatsan-
gehörigkeits-Gesetz" vom 22. Juli 1913 (R.-G. Bl.
S. 583), das an die Stelle des Gesetzes vom 20. Juni 1870
getreten ist; es will besonders den Auslandsdeutschen die
Zugehörigkeit zum Reiche bewahren und deren Erwerb und
Wiedererwerb erleichtern. Hiernach ist ein Deutscher, wer die
Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate oder die unmittel-
bare Reichsangehörigkeit besitzt, dabei gelten Elsaß-Lothringen
als Bundesstaat und die Schutzgebiete als Inland. Erworben
wird die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate durch
Geburt, Ehelichkeitserllärung (Legitimation) und Eheschließung.
Das Wohnen auf deutschem Boden oder in einem Schutz-
gebiete ist somit kein Erfordernis. Auch eine mehrfache
deutsche Staatsangehörigkeit ist zulässig, da jedem Deutschen
bei Niederlassung in einem anderen Bundesstaat auf sein An-
suchen auch dort die Aufnahme zu erteilen ist.
Andererseits wird ein Ausländer, selbst wenn er in
Deutschland geboren oder eingewandert ist, nur Deutscher,
wenn er seine Einbürgerung (Naturalisation) ausdrücklich
nachsucht. Sie erfolgt durch Ausfertigung einer Urkunde
welche erteilt werden kann, aber nicht erteilt zu werden braucht
und hat die feste Niederlassung an einem bestimmten Orte innerhalb
des Deutschen Reiches zur Voraussetzung. Nicht vorgeschrieben
ist dabei eine bestimmte Niederlassungsfrist wie in vielen
Staaten — so z. B. in England ein Aufenthalt von 5 Jahren.
Ehemalige Deutsche oder deren Nachkommen können auch wieder
Deutsche werden, ohne daß sie sich im Inlande niederlassen; dabei
können sie nach ihrer Wahl die inländische Staatsangehörigkeit
oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit erwerben.
Diese kann in den Schutzgebieten auch an Ausländer oder
Eingeborene verliehen werden.
Der Verlust der Staats= oder Reichsangehörigkeit tritt