Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

30                       II. Verfassung des Deutschen Reiches. 
umgänglich notwendige wirtschaftliche Einigung nicht herbeizu- 
führen vermocht. Jetzt besteht seit 1868 die Maß= und Münz- 
einheit nach dem Dezimalsystem im Deutschen Reiche und 
hat wesentlich zur Hebung des deutschen Handels und zur 
Stärkung der Kaufkraft des deutschen Geldes beigetragen. 
            1. Die einheitlichen Maße sind durch die Maß= und 
Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 349) 
— in Kraft seit 1. April 1912 — geregelt; sie sind dem 
französischen Metersystem nachgebildet. 
        Die Einheit der Längenmaße ist das Meter (m), 
geteilt in 100 Zentimeter (cm) oder 1000 Millimeter (mm); 
1000 Meter heißen das Kilometer (km). 
       Die Einheit des Flächenmaßes ist das Geviert- 
(Quadrat-meter (qm); 100 derselben bilden das Ar (a), 
10 000 das Hektar (ha); 1.000 000 das Quadrat-Kilometer 
(qkm). Das Quadratmeter teilt sich in 10 000 Quadrat- 
Zentimeter (dem) oder 1 000 000 Quadrat-Millimeter (amm). 
        Die Einheit des Körpermaßes ist das Kubikmeter- 
(com); ein 1000. Teil ist das Liter (1). 
        Die Einheit des Gewichtes bildet das Kilogramm (kg), 
gleich 2 Pfund; dasselbe wird in 1000 Gramm (g) oder 1000000 
Milligramm (mg) geteilt; 1000 Kilogramm bilden die Tonne (t). 
        Der gewaltige Fortschritt auf dem Gebiete der Elektrotechnik 
hat auch das Bedürfnis nach elektrischen Maßeinheiten 
herausgebildet. Als gesetzliche Einheiten für elektrische Messungen 
sind durch Gesetz (RGBl. 1898 S. 905) eingeführt worden das 
„Ohm“, die Einheit des elektrischen Widerstandes, das „Ampere“, 
die Einheit der elektrischen Stromstärke, und das „Volt“, die 
Einheit der elektrischen Kraft. 
          Alle Maße und Gewichte, deren sich ein handeltreibender 
Gewerbsmann bedient, sind amtlich zu begleichen und periodisch 
zu berichtigen. Diese Tätigkeit wird eichen genannt und ist 
Aufgabe der besonders dafür eingerichteten, seit 1912 durchweg
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.