30 II. Verfassung des Deutschen Reiches.
umgänglich notwendige wirtschaftliche Einigung nicht herbeizu-
führen vermocht. Jetzt besteht seit 1868 die Maß= und Münz-
einheit nach dem Dezimalsystem im Deutschen Reiche und
hat wesentlich zur Hebung des deutschen Handels und zur
Stärkung der Kaufkraft des deutschen Geldes beigetragen.
1. Die einheitlichen Maße sind durch die Maß= und
Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 349)
— in Kraft seit 1. April 1912 — geregelt; sie sind dem
französischen Metersystem nachgebildet.
Die Einheit der Längenmaße ist das Meter (m),
geteilt in 100 Zentimeter (cm) oder 1000 Millimeter (mm);
1000 Meter heißen das Kilometer (km).
Die Einheit des Flächenmaßes ist das Geviert-
(Quadrat-meter (qm); 100 derselben bilden das Ar (a),
10 000 das Hektar (ha); 1.000 000 das Quadrat-Kilometer
(qkm). Das Quadratmeter teilt sich in 10 000 Quadrat-
Zentimeter (dem) oder 1 000 000 Quadrat-Millimeter (amm).
Die Einheit des Körpermaßes ist das Kubikmeter-
(com); ein 1000. Teil ist das Liter (1).
Die Einheit des Gewichtes bildet das Kilogramm (kg),
gleich 2 Pfund; dasselbe wird in 1000 Gramm (g) oder 1000000
Milligramm (mg) geteilt; 1000 Kilogramm bilden die Tonne (t).
Der gewaltige Fortschritt auf dem Gebiete der Elektrotechnik
hat auch das Bedürfnis nach elektrischen Maßeinheiten
herausgebildet. Als gesetzliche Einheiten für elektrische Messungen
sind durch Gesetz (RGBl. 1898 S. 905) eingeführt worden das
„Ohm“, die Einheit des elektrischen Widerstandes, das „Ampere“,
die Einheit der elektrischen Stromstärke, und das „Volt“, die
Einheit der elektrischen Kraft.
Alle Maße und Gewichte, deren sich ein handeltreibender
Gewerbsmann bedient, sind amtlich zu begleichen und periodisch
zu berichtigen. Diese Tätigkeit wird eichen genannt und ist
Aufgabe der besonders dafür eingerichteten, seit 1912 durchweg