Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

                             2. Reichsgesetzgebung.                     31 
staatlichen Eichungsämtern: ihre einheitliche Handhabung im 
Reichsgebiete (mit Ausnahme von Bayern) sichert die Normal- 
Eichungskommission in Berlin. 
          2. Ebenso besteht durch Einführung der deutschen Mark- 
währung seit dem 1. Jannar 1876 die Münzeinheit im 
Deutschen Reiche. Bereits 1871 war Deutschland von der Silber- 
währung zur Goldwährung übergegangen, deren Wesen darin 
besteht, daß nur Gold als Zahlungsmittel angenommen zu werden 
braucht und Silber lediglich als Scheidemünze ausgeprägt wird. 
Das Silber ist also kein gesetzlich gleichberechtigtes Zahlungs- 
mittel wie bei der Doppelwährung (Bimetallismus), bei 
welcher beide Metalle in ein festes, gesetzlich bestimmtes Ver- 
hältnis zueinander gebracht sein müssen. Bis 1. Oktober 1907 
war aber auch die deutsche Goldwährung keine reine, sondern eine 
„hinkende", indem bis zu diesem Zeitpunkte auch die bis 1867 
geprägten deutschen Silbertaler gesetzliches Zahlmittel zu jedem 
Betrage geblieben waren. Es ist niemand verpflichtet, Reichs- 
silbermünzen für mehr als 20 M und Nickel= bzw. Kupfermünzen 
für mehr als 1 M in Zahlung zu nehmen. Diese Bestimmung 
trifft also auch die 1908 als Ersatz für die Taler neu einge- 
führten Dreimarkstücke. Für den Kopf der Bevölkerung ist im 
Münzgesetz vom 1. Juni 1909 der Gesamtumlauf an Silber- 
münzen auf 20 M und der Nickel-- und Kupfermünzen auf 
2,5 M beschränkt worden. Außerhalb dieser Begrenzungen ist 
jedoch 1913 der Silberbestand um 120 Mill. M erhöht und 
im Kriege die Mehrprägung von Kleingeld aus Eisen und 
Aluminium nachgelassen worden. 
      Seit 1874 ist die Befugnis, Staatskassenscheine auszu- 
geben, den Einzelstaaten entzogen worden und ausschließlich 
auf das Reich übergegangen. Das Staatspapiergeld der einzelnen 
Bundesstaaten ist demgemäß eingezogen worden. Die Ausgabe 
der Reichskassenscheine ist auf den mäßigen Betrag von 
240 Millionen beschränkt (also gegen 4 M auf den Kopf 
                                                                                  3* 

	        
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