2. Reichsgesetzgebung. 31
staatlichen Eichungsämtern: ihre einheitliche Handhabung im
Reichsgebiete (mit Ausnahme von Bayern) sichert die Normal-
Eichungskommission in Berlin.
2. Ebenso besteht durch Einführung der deutschen Mark-
währung seit dem 1. Jannar 1876 die Münzeinheit im
Deutschen Reiche. Bereits 1871 war Deutschland von der Silber-
währung zur Goldwährung übergegangen, deren Wesen darin
besteht, daß nur Gold als Zahlungsmittel angenommen zu werden
braucht und Silber lediglich als Scheidemünze ausgeprägt wird.
Das Silber ist also kein gesetzlich gleichberechtigtes Zahlungs-
mittel wie bei der Doppelwährung (Bimetallismus), bei
welcher beide Metalle in ein festes, gesetzlich bestimmtes Ver-
hältnis zueinander gebracht sein müssen. Bis 1. Oktober 1907
war aber auch die deutsche Goldwährung keine reine, sondern eine
„hinkende", indem bis zu diesem Zeitpunkte auch die bis 1867
geprägten deutschen Silbertaler gesetzliches Zahlmittel zu jedem
Betrage geblieben waren. Es ist niemand verpflichtet, Reichs-
silbermünzen für mehr als 20 JX und Nickel= bzw. Kupfermünzen
für mehr als 1 X in Zahlung zu nehmen. Diese Bestimmung
trifft also auch die 1908 als Ersatz für die Taler neu einge-
führten Dreimarkstücke. Für den Kopf der Bevölkerung ist im
Münzgesetz vom 1. Juni 1909 der Gesamtumlauf an Silber-
münzen auf 20 &¾ und der Nickel-- und Kupfermünzen auf
2,5 ¾ beschränkt worden. Außerhalb dieser Begrenzungen ist
ledoch 1913 der Silberbestand um 120 Mill. K erhöht und
im Kriege die Mehrprägung von Kleingeld aus Eisen und
Aluminium nachgelassen worden.
Seit 1874 ist die Befugnis, Staatskassenscheine auszu-
geben, den Einzelstaaten entzogen worden und ausschließlich
auf das Reich übergegangen. Das Staatspapiergeld der einzelnen
Bundesstaaten ist demgemäß eingezogen worden. Die Ausgabe
der Reichskassenscheine ist auf den mäßigen Betrag von
240 Millionen beschränkt (also gegen 4 ¾ auf den Kopf
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