2. Reichsgesetzgebung. 33
mehr. Davon entfallen auf die Reichsban“ 550 bezw.
750 Millionen M. Übersteigt der Notenumlauf einer der fünf
Banken ihren Barbestand zuzüglich ihres steuerfreien Noten-
höchstbetrages, so ist für den ungedeckten Mehrbetrag an um-
laufenden Noten an die Reichskasse eine Steuer von 54 zu
entrichten.
Die Banknoten lauten über 1000, 500, 100, 50 und
20 é. Die 5= und 10-Markscheine sind also — wie oben
bemerkt — Reichskassenscheine und keine Banlnoten.
In der Reichsbank, hervorgegangen aus der vom Reiche
angekauften Preußischen Bank, ist im wesentlichen eine Staats-
anstalt geschaffen, deren Noten bei allen Reichskassen zum Nenn-
werte angenommen werden. Sie hat das Recht, bis zum
dreifachen Betrage ihres jeweiligen Geldbestandes Noten aus-
zugeben, doch muß dafür stets Deckung vorhanden sein, und
zwar zu ½ in Geld und zu /8 in Wechseln. Unter Aussicht
und Leitung des Reiches stehend, hat die Reichsbank die Auf-
gabe, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die
Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbar-
machung verfügbarer Kapitalien zu sorgen. Der von ihr seit
1876 eingerichtete Zahlungsausgleich im Giroverkehr hat das
gesamte deutsche Abrechnungs= und Zahlungswesen von Grund
aus verbessert. (Durch den Giroverkehr vermittelt eine
Bank unter ihren Kunden auf Grund ihrer Guthaben und
hinterlegten Werte eine Abrechnung durch schriftliche Umbuchung;
der Barausgleich wird also dadurch wesentlich eingeschränkt).
Sie hat ihren Sitz in Berlin und das Recht, allerorten im
Reiche Zweiganstalten (zurzeit 484) zu errichten. Ihr Grund-
kapital ist seit 1905 auf 180 Millionen 3 erhöht worden.
Seit Kriegsbeginn sind die Noten der Reichsbank allgemein-
6esetzliche Zahlmittel (s. S. 32), für die Reichsbank ist ferner
die oben erwähnte Notensteuer entfallen und ihr die Ausgabe
auch von 10-J Banknoten gestattet worden.