34 II. Verfafsung des Deutschen Reiches.
Die schon in den Kriegen 1866 und 1870 als überaus
zweckmäßig erwiesene Errichtung von Kriegsdarlehnskassen
hat 1914 das Reich im Gesetze vom 4. August 1914
(RGBl. S. 340 u. 475) erneuert. Zur Abhilfe eines Kredit-
bedürfnisses von Handel und Gewerbe gewähren sie Darlehne
bei Hinterlegung von guten Sicherheiten (besonders Waren
oder Wertpapieren) gegen mäßige Zinsen, in der Regel ein-
halb Prozent über dem Zinssatz der Reichsbank. Die Reichs-
schuldenverwaltung gibt dafür als Geldzeichen „Darlehnskassen-
scheine“ aus, über 1, 2, 5, 10, 20 und 50 M lautend;
Kassenführerin ist die Reichsbank. Die Scheine genießen also
eine dreifache Deckung durch das Unterpfand, den Darlehns-
nehmer und das Reich.
D. Die Erfindungspatente und der Schutz des
geistigen Eigentums.
Ein Erfindungspatent ist diejenige Urkunde, durch welche
die ausschließliche Berechtigung zur Anwendung und gewerb-
lichen Verwertung einer neuen Erfindung auf dem Gebiete der
mechanischen und chemischen Technik verliehen wird. Es ist
also ein Schutz für den Erfinder, daß ihm die Früchte
seiner Mühen nicht durch andere entzogen werden. Das
Patent wird gegen eine steigende Jahresgebühr auf 15 Jahre
erteilt. Das Patentgesetz vom 25. Mai 1877 (neu heraus-
gegeben am 7. April 1891) hat für das Reich in dem Kaiser-
lichen Patentamt in Berlin eine gemeinsame Reichsbehörde
geschaffen, welche über die Erteilung, Nichtigkeitserklärung und
Zurücknahme von Erfindungspatenten beschließt.
Ebenso besteht seit 1874 ein Markenschutz; die be-
treffenden Reichsgesetze „zum Schutze der Warenbezeich-
nungen“ vom 12. Mai 1894 und „zur Bekämpfung des
unlauteren Wettbewerbes"“" vom 27. Mai 1896 sollen die
Gewerbetreibenden gegen die unbefugte Anwendung ihrer Fabril-
und Warenzeichen und die Ersteher gegen den Bezug von