Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

34 II. Verfafsung des Deutschen Reiches. 
Die schon in den Kriegen 1866 und 1870 als überaus 
zweckmäßig erwiesene Errichtung von Kriegsdarlehnskassen 
hat 1914 das Reich im Gesetze vom 4. August 1914 
(RGBl. S. 340 u. 475) erneuert. Zur Abhilfe eines Kredit- 
bedürfnisses von Handel und Gewerbe gewähren sie Darlehne 
bei Hinterlegung von guten Sicherheiten (besonders Waren 
oder Wertpapieren) gegen mäßige Zinsen, in der Regel ein- 
halb Prozent über dem Zinssatz der Reichsbank. Die Reichs- 
schuldenverwaltung gibt dafür als Geldzeichen „Darlehnskassen- 
scheine“ aus, über 1, 2, 5, 10, 20 und 50 M lautend; 
Kassenführerin ist die Reichsbank. Die Scheine genießen also 
eine dreifache Deckung durch das Unterpfand, den Darlehns- 
nehmer und das Reich. 
D. Die Erfindungspatente und der Schutz des 
geistigen Eigentums. 
Ein Erfindungspatent ist diejenige Urkunde, durch welche 
die ausschließliche Berechtigung zur Anwendung und gewerb- 
lichen Verwertung einer neuen Erfindung auf dem Gebiete der 
mechanischen und chemischen Technik verliehen wird. Es ist 
also ein Schutz für den Erfinder, daß ihm die Früchte 
seiner Mühen nicht durch andere entzogen werden. Das 
Patent wird gegen eine steigende Jahresgebühr auf 15 Jahre 
erteilt. Das Patentgesetz vom 25. Mai 1877 (neu heraus- 
gegeben am 7. April 1891) hat für das Reich in dem Kaiser- 
lichen Patentamt in Berlin eine gemeinsame Reichsbehörde 
geschaffen, welche über die Erteilung, Nichtigkeitserklärung und 
Zurücknahme von Erfindungspatenten beschließt. 
Ebenso besteht seit 1874 ein Markenschutz; die be- 
treffenden Reichsgesetze „zum Schutze der Warenbezeich- 
nungen“ vom 12. Mai 1894 und „zur Bekämpfung des 
unlauteren Wettbewerbes"“" vom 27. Mai 1896 sollen die 
Gewerbetreibenden gegen die unbefugte Anwendung ihrer Fabril- 
und Warenzeichen und die Ersteher gegen den Bezug von
	        
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