2. Reichsgesetzgebung. 35
Erzeugnissen schützen, welche ein unlauterer Wettbewerb nach-
geahmt hat. Jede Handlung kann ihr Warenzeichen, welches
sie zur Unterscheidung ihrer Ware von den Waren anderer
Gewerbetreibender führt, in die beim Patentamte geführte
Zeichenrolle eintragen lassen; sie erlangt dadurch das Recht,
ausschließlich eine solche Marke zu führen und kann daher
die Löschung einer gleichen oder auf Täuschung des Publikums
berechneten ähnlichen Marke im Firmenverzeichnis fordern; wer
die nachgeahmte Marke herstellt oder feilhält, verfällt in hohe
Geld= oder Gefängnisstrafen. Der Käufer erlangt dadurch
die Gewähr, daß Waren (z. B. Kölnisches Wasser, welches
die Marke trägt „Johann Maria Farina gegenüber dem
Jülichs-Platz“), die als echte teuer bezahlt werden, auch
wirklich echte sind. Das in der Genfer Konvention zum
Neutralitätszeichen erklärte Rote Kreuz auf weißem Grunde
darf geschäftlich nur bei besonderer Erlaubnis verwendet werden.
Während die Patente für Erfindungen auf dem Gebiete
der mechanischen und chemischen Technik erteilt werden,
bezieht sich der Schutz des geistigen Eigentums auf Er-
zeugnisse der geistigen Arbeit, insbesondere Werke der Literatur,
Tonkunst, der bildenden Künste (einschließlich des Kunstgewerbes)
und der Photographie. Der Urheber oder sein Rechtsnach-
folger (Erben und Verleger) haben innerhalb der Schutzfrist,
die bis 30 Jahre nach seinem Ableben währt, ausschließlich das
Recht, sein Werk zu vervielfältigen oder sonst nutzbar zu machen.
Die unbefugte Nachbildung und der Nachdruck ist daher ebenso
wie die unbefugte Aufführung von dramatischen und musikalischen
Werken verboten.
Zur Sicherung dieses Urheberrechtes sind mehrere
Reichsgesetze ergangen, zuletzt das sog. Kunstschutzgesetz vom
8. Jannar 1907 [R#Bl. S. 7|, dabei ist für Werke der
Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste eine ge-
meinsome Eintragsrolle bei dem Stadtrate zu Leipzig