36 II. Verfassung des Deutschen Reiches.
geführt. Der gesetzliche Schutz ist seit 1876 auch auf die gewerb-
lichen Muster und Modelle ausgedehnt worden. Das
Gesetz vom 1. Juni 1891 über den Schutz von Gebrauchs.
mustern (RGBl. S. 290) gibt dem Urheber von neuen
Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenständen das ausschließ-
liche Recht, es während der Schutzfrist (höchstens 6 Jahre) zu ver-
vielfältigen. Die geschützten Modelle sind beim Patentamte zur
Eintragung in die Rolle für Gebrauchsmuster und Bekanntmachung
im „Reichsanzeiger" anzumelden. Die Bestimmungen dieses
Gesetzes gehen sehr weit, so daß es z. B. nicht gestattet ist, ein
geschütztes Zeugmuster in einer Tapete oder einen Bronzeguß in
Porzellan oder in Zuckerguß nachzuahmen.
Auch im Auslande ist in der Regel dem deutschen Fa-
brikate und Geisteswerke der gleiche Schutz gesichert wie im
Inlande, nachdem die meisten Staaten sich gegenseitig für ihre
gewerblichen wie geistigen Erzeugnisse durch Staatsverträge
einen Schutz gegen unbefugte Verwertung zugestanden haben.
Es ist namentlich hierbei die „revidierte internationale Berner
Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst"
vom 13. November 1908 (RGBl. 1910 S. 965) von
Bedeutung; Deutschland hat jedoch die darin zugelassene Dauer
der Schutzfrist bis auf 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers
nicht übernommen.
E. Die gemeinsame Gesetzgebung über das ge-
samte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das
gerichtliche Verfahren.
Der Fortschritt, der auf diesem Gebiete seit 1866 er-
zielt worden ist, ist gewaltig. Während vor 1866 von
wichtigeren Gesetzen nur das Handelsgesetzbuch und die
Wechselordnung allgemeine Geltung hatten, im übrigen aber
auf dem Gebiete des Rechtes die größte Vielgestaltigkeit herrschte,
ist jetzt die Rechtseinheit im wesentlichen zum Abschluß gelangt.
Am 1. Januar 1900 ist das am 18. August 1896 veröffentlichte