Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

40                     II. Verfassung des Deutschen Reiches. 
Zahlung ein und zahlen ein Drittel der Gesamtbeiträge aus eige- 
nen Mitteln. 
           II. Die Unfallversicherung. Sie besteht seit 1885 
und umfaßte 1915 über 25 Millionen Versicherte. 
           1. die allgemeine Gewerbeversicherung für alle indu- 
striellen Unternehmer (bes. von Bergwerken, Salinen, Fabriken, 
Steinbrüchen, Gruben, Hüttenwerken, Brauereien) und gewerb- 
liche Betriebe (u. a. Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Schmiede, 
Fleischer, Spedition, Speichereien, Kellereien) einschließlich der 
gesamten Transportgewerbe, die Apotheker, den Betrieb 
der Post, Telegraphie und Eisenbahnen sowie sämtliche 
Betriebe der Marine= und Heeresverwaltungen und 
die Hoch= und Tiefbauarbeiten aller Art, 
           2. die Land= und Forstwirtschaft, 3. die Seeschiffahrt. 
          Alle in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter 
sowie die Betriebsbeamten unter 5000 Mark Jahresarbeits- 
verdienst, die nicht im Staatsdienst mit festem Gehalt und 
Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie ihre Hinterbliebenen 
haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, welcher ihnen beim 
Betriebe durch Körperverletzung oder Tötung entsteht. Bei 
Verletzungen ist von der 14. Woche ab freie Krankenbehandlung 
sowie für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit eine Voll= oder 
Teilrente zu gewähren; erstere beträgt bei völliger Erwerbs- 
unfähigkeit 38 des Arbeitsverdienstes, die letztere je nach der 
Einbuße an Erwerbsfähigkeit einen entsprechenden Teil. Das 
Krankengeld wird zudem von der fünften Woche ab auf 
mindestens ²/³ des Grundlohnes erhöht. Bei Tötungen er- 
halten die Hinterbliebenen außerdem ein Sterbegeld und Renten 
bis insgesamt 60%  des Arbeitsverdienstes. Der Anspruch 
auf Schadenersatz wird verwirkt, wenn der Unfall vorsätzlich 
herbeigeführt ist. Die Verpflichtung zur Versicherung liegt 
den Unternehmern der betreffenden Betriebe ob, welche zu 
diesem Zwecke für bestimmte Bezirke in Berufsgenossenschaften
	        
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