2. Reichsgesetzgebung. 43
M zusätzlich eingezahlt, so erwirbt er, wenn er mit 65 Jahren
lide wird, eine jährliche Zusatzrente von 186 M.)
Die Invalidenrente wird nach 500 Beitragswochen mit
12—20 Pfg. je nach den fünf Lohnklassen berechnet; es ergibt sich
hiernach eine Mindestrente von 60—100 M welche mit jeder
Beitragswoche um 3—12 Pfg. steigt. Hierzu tritt der vom Reiche
gewährte feste Zuschuß von jährlich 50 M für jede Rente. Bei
Rentenempfängern mit Kindern unter 16 Jahren tritt noch
eine Erhöhung hinzu.
Die Altersrente erhalten Arbeiter, auch wenn sie noch
erwerbsfähig sind; die Altersgrenze ist seit 1916 von 70 auf
65 Jahre herabgesetzt worden. Der Reichszuschuß beträgt
auch hier 50 M jährlich und der Anteil der Versicherungs-
anstalt 60—180 M.
Die Witwen= und Waisenversicherung, die hochbe-
deutsame Neuordnung der RBO., erstreckt sich auf die Hinter-
bliebenen aller gegen Invalidität versicherten Personen und
gewährt Witwen= (in Ausnahmefällen auch Witwer-) sowie
Waisenrenten, Witwengeld und Waisenaussteuer. Voraus-
setzung für die Gewährung von Hinterbliebenen-Bezügen ist,
daß der verstorbene Ernährer bei seinem Ableben eine Inva-
lidenrente bezog oder die Voraussetzungen dafür in seiner
Person erfüllt hatte. Es erhalten dann die dauernd oder
während 26 Wochen ununterbrochen invalide Witwe Witwen-
rente und seine Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahre
Waisenrente. Diese Bezüge stehen, ähnlich wie bei den Beamten,
im bestimmten Verhältnis zur Invalidenrente des Verstorbenen,
den hiervon die Rente der invaliden Witwe ³/10 und die
Waisenrente bei einem Kinde ³/20 beträgt. Dazu tritt der
jährliche Reichszuschuß mit je 50 bezw. 25 M für die
Witwen- bezw. Waisenrente. Witwengeld und Waeisenaus-
steuer sind beträchtliche einmalige Zuwendungen für Hinter-