Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

                               2. Reichsgesetzgebung.                       43 
M zusätzlich eingezahlt, so erwirbt er, wenn er mit 65 Jahren 
lide wird, eine jährliche Zusatzrente von 186 M.) 
          Die Invalidenrente wird nach 500 Beitragswochen mit 
12—20 Pfg. je nach den fünf Lohnklassen berechnet; es ergibt sich 
hiernach eine Mindestrente von 60—100 M welche mit jeder 
Beitragswoche um 3—12 Pfg. steigt. Hierzu tritt der vom Reiche 
gewährte feste Zuschuß von jährlich 50 M für jede Rente. Bei 
Rentenempfängern mit Kindern unter 16 Jahren tritt noch 
eine Erhöhung hinzu. 
        Die Altersrente erhalten Arbeiter, auch wenn sie noch 
erwerbsfähig sind; die Altersgrenze ist seit 1916 von 70 auf 
65 Jahre herabgesetzt worden. Der Reichszuschuß beträgt 
auch hier 50 M jährlich und der Anteil der Versicherungs- 
anstalt 60—180 M. 
            Die Witwen= und Waisenversicherung, die hochbe- 
deutsame Neuordnung der RBO., erstreckt sich auf die Hinter- 
bliebenen aller gegen Invalidität versicherten Personen und 
gewährt Witwen= (in Ausnahmefällen auch Witwer-) sowie 
Waisenrenten, Witwengeld und Waisenaussteuer. Voraus- 
setzung für die Gewährung von Hinterbliebenen-Bezügen ist, 
daß der verstorbene Ernährer bei seinem Ableben eine Inva- 
lidenrente bezog oder die Voraussetzungen dafür in seiner 
Person erfüllt hatte. Es erhalten dann die dauernd oder 
während 26 Wochen ununterbrochen invalide Witwe Witwen- 
rente und seine Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahre 
Waisenrente. Diese Bezüge stehen, ähnlich wie bei den Beamten, 
im bestimmten Verhältnis zur Invalidenrente des Verstorbenen, 
den hiervon die Rente der invaliden Witwe ³/10 und die 
 Waisenrente bei einem Kinde ³/20 beträgt. Dazu tritt der 
jährliche Reichszuschuß mit je 50 bezw. 25 M für die 
Witwen- bezw. Waisenrente. Witwengeld und Waeisenaus- 
steuer sind beträchtliche einmalige Zuwendungen für Hinter- 

	        
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