44 II. Verfassung des Deutschen Reiches.
bliebene aus Ehen, in denen auch die Ehefrau Beiträge zur
Invalidenversicherung geleistet hat.
Die volle Bedeutung dieser Zuwendungen zeigt ein Beispiel.
in Lohnklasse IV (850—1150 M Durchschnittslohn jährlich)
beträgt nach 1500 Beitragswochen, also zu einer Zeit, in welcher
der Versicherte bei regelmäßigen Beiträgen seit seinem 16. Lebens-
jahre 46 Jahre alt ist: die Invalidenrente 290,40 M die Witwen-
rente 122,40 M und die Waisenrente für ein Kind 61,20 M
dafür sind an Beiträgen ohne Zinsen 570 M gezahlt worden.
Die öffentlichen Behörden der Reichsversicherung sind
die Versicherungsämter, die Oberversicherungsämter,
das Reichsversicherungsamt (errichtet 1885) und die
Landesversicherungsämter; sie sind sämtlich sowohl Spruch-
wie Verwaltungsbehörden. Die Versicherungsämter sind in
der Regel einer unteren Verwaltungsbehörde als „Abteilung
für Arbeiterversicherung“ angegliedert worden und führen vor
allem die Aufsicht bei der Krankenversicherung. Bei Spruch-
sachen wirken bei allen ÄAmtern als Beisitzer Vertreter sowohl
der Arbeitgeber wie der Versicherten mit.
IV. Am 1. Januar 1913 ist die Versicherung für
Angestellte (Reichsgesetz vom 20. Dezember 1911, RGBL
S. 989) in Kraft getreten. Sie umfaßt die Angestellten aller
Art in leitenden oder gehobenen Stellungen mit einem Jahres-
verdienst bis zu 5000 M auch Lehrer und Erzieher sowie
Bühnen= und Orchestermitglieder. Die Beiträge werden monatlich
zu gleichen Teilen von den Arbeitgebern und den Versicherten
entrichtet. Gewährt werden Ruhegelder sowie Witwen= und
bis zum 18. Lebensjahre Waisenrenten. Das Ruhegeld hat
120 Beitragsmonate für männliche und 60 für weibliche Ver-
sicherte zur Voraussetzung; es wird gewährt vom 65. Lebens-
jahre ab oder bei dauernder Berufsunfähigkeit schon früher,
sowie für die Zeit einer über 26 Wochen dauernden Erkrankung.