Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

44                       II. Verfassung des Deutschen Reiches. 
bliebene aus Ehen, in denen auch die Ehefrau Beiträge zur 
Invalidenversicherung geleistet hat. 
         Die volle Bedeutung dieser Zuwendungen zeigt ein Beispiel. 
in Lohnklasse IV (850—1150 M Durchschnittslohn jährlich) 
beträgt nach 1500 Beitragswochen, also zu einer Zeit, in welcher 
der Versicherte bei regelmäßigen Beiträgen seit seinem 16. Lebens- 
jahre 46 Jahre alt ist: die Invalidenrente 290,40 M die Witwen- 
rente 122,40 M und die Waisenrente für ein Kind 61,20 M 
dafür sind an Beiträgen ohne Zinsen 570 M gezahlt worden. 
         Die öffentlichen Behörden der Reichsversicherung sind 
die Versicherungsämter, die Oberversicherungsämter, 
das Reichsversicherungsamt (errichtet 1885) und die 
Landesversicherungsämter; sie sind sämtlich sowohl Spruch- 
wie Verwaltungsbehörden. Die Versicherungsämter sind in 
der Regel einer unteren Verwaltungsbehörde als „Abteilung 
für Arbeiterversicherung“ angegliedert worden und führen vor 
allem die Aufsicht bei der Krankenversicherung. Bei Spruch- 
sachen wirken bei allen ÄAmtern als Beisitzer Vertreter sowohl 
der Arbeitgeber wie der Versicherten mit.
 
                IV. Am 1. Januar 1913 ist die Versicherung für 
Angestellte (Reichsgesetz vom 20. Dezember 1911, RGBL 
S. 989) in Kraft getreten. Sie umfaßt die Angestellten aller 
Art in leitenden oder gehobenen Stellungen mit einem Jahres- 
verdienst bis zu 5000 M auch Lehrer und Erzieher sowie 
Bühnen= und Orchestermitglieder. Die Beiträge werden monatlich 
zu gleichen Teilen von den Arbeitgebern und den Versicherten 
entrichtet. Gewährt werden Ruhegelder sowie Witwen= und 
bis zum 18. Lebensjahre Waisenrenten. Das Ruhegeld hat 
120 Beitragsmonate für männliche und 60 für weibliche Ver- 
sicherte zur Voraussetzung; es wird gewährt vom 65. Lebens- 
jahre ab oder bei dauernder Berufsunfähigkeit schon früher, 
sowie für die Zeit einer über 26 Wochen dauernden Erkrankung.
	        
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