Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

2. Reichsgesetzgebung. 45 
Die Renten für die Hinterbliebenen sind an 120 Beitrags- 
monate geknüpft. 
Als oberste Reichsbehörde besteht die Reichsver- 
sicherungsanstalt für Angestellte mit einem Direktorium 
an der Spitze, dem der Verwaltungsrat sowie Rentenaus- 
schüsse und Vertrauensmänner zur Seite stehen; es besteht aus 
einem Präsidenten und beamteten sowie nichtbeamteten Mit- 
gliedern — letztere auf 6 Jahre als Vertreter der Arbeitgeber 
und Angestellten gewählt. Rechtsprechende Behörden sind das 
für das ganze Reichsgebiet eingesetzte Schiedsgericht und das 
Oberschiedsgericht, beide in Berlin. 
F. Die Medizinal= und Veterinär-Polizei. 
Das Gebiet des Tierheilwesens (Veterinärwesen) betreffen 
insbesondere die Gesetze gegen die Rinderpest (vom 7. April 
1869, BGBl. S. 105) und die Reblauskrankheit (vom 
6. Juli 1904, Rl. S. 2619), ferner über die Beseitigung 
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderung auf Eisen- 
bahnen (vom 25. Februar 1876), sowie seit 1912 das Vieh- 
seuchen gesetz vom 26. Januar 1909 (RGl. S. 519). Ebenso 
ist zum Schutze der deutschen Viehzucht in den Handels- 
verträgen von 1904 (s. Seite 64) bezw. in anschließenden 
Viehseuchen-Ubereinkommen für das einzuführende aus- 
ländische Vieh mehrfach eine vorbeugende (Präventiv-) Sperre 
un Stelle einer Abwehr= (Repressiv-) Sperre vereinbart 
worden. Letztere erfolgt grundsätzlich erst, wenn bereits eine 
Eischleppung tatsächlich erfolgt ist; bei der ersteren genügt 
schon nach dem Seuchenstande im ausländischen Bezirke die 
Gefahr einer Einschleppung. 
Hervorzuheben sind ferner das Reichs-Impfgesetz 
vom 8. April 1874 (RGBl. S. 31), das den Impfzwang 
eigeführt hat, und das Reichsseuchengesetz vom 30. Juni 
1900 (R##Bl. S. 306), das die staatliche Bekämpfung der 
Schubart, Verfassung 26. Auflage. 4
	        
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