2. Reichsgesetzgebung. 45
Die Renten für die Hinterbliebenen sind an 120 Beitrags-
monate geknüpft.
Als oberste Reichsbehörde besteht die Reichsver-
sicherungsanstalt für Angestellte mit einem Direktorium
an der Spitze, dem der Verwaltungsrat sowie Rentenaus-
schüsse und Vertrauensmänner zur Seite stehen; es besteht aus
einem Präsidenten und beamteten sowie nichtbeamteten Mit-
gliedern — letztere auf 6 Jahre als Vertreter der Arbeitgeber
und Angestellten gewählt. Rechtsprechende Behörden sind das
für das ganze Reichsgebiet eingesetzte Schiedsgericht und das
Oberschiedsgericht, beide in Berlin.
F. Die Medizinal= und Veterinär-Polizei.
Das Gebiet des Tierheilwesens (Veterinärwesen) betreffen
insbesondere die Gesetze gegen die Rinderpest (vom 7. April
1869, BGBl. S. 105) und die Reblauskrankheit (vom
6. Juli 1904, Rl. S. 2619), ferner über die Beseitigung
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderung auf Eisen-
bahnen (vom 25. Februar 1876), sowie seit 1912 das Vieh-
seuchen gesetz vom 26. Januar 1909 (RGl. S. 519). Ebenso
ist zum Schutze der deutschen Viehzucht in den Handels-
verträgen von 1904 (s. Seite 64) bezw. in anschließenden
Viehseuchen-Ubereinkommen für das einzuführende aus-
ländische Vieh mehrfach eine vorbeugende (Präventiv-) Sperre
un Stelle einer Abwehr= (Repressiv-) Sperre vereinbart
worden. Letztere erfolgt grundsätzlich erst, wenn bereits eine
Eischleppung tatsächlich erfolgt ist; bei der ersteren genügt
schon nach dem Seuchenstande im ausländischen Bezirke die
Gefahr einer Einschleppung.
Hervorzuheben sind ferner das Reichs-Impfgesetz
vom 8. April 1874 (RGBl. S. 31), das den Impfzwang
eigeführt hat, und das Reichsseuchengesetz vom 30. Juni
1900 (R##Bl. S. 306), das die staatliche Bekämpfung der
Schubart, Verfassung 26. Auflage. 4