3. Die Zentralorgane der Reichsgewalt. (Bundesrat.) 53
von diesem beschlossen werden, sind vom Bundesrate zu
genehmigen. Jede Landesregierung kann im Bundesrate
Reichsgesetze in Vorschlag bringen. Das wichtigste Gesetz,
welches der Bundesrat alljährlich zu beschließen hat, ist der
Reichshaushaltsetat, der nach Feststellung durch den Bundes-
rat dem Reichstage zur Genehmigung zugeht.
Zub. An der Verwaltung nimmt der Bundesrat haupt-
sächlich dadurch teil, daß er zur Ausführung der Reichs-
gesetze oder der Bestimmungen der Reichsverfassung allgemeine
Verwaltungsvorschriften und -zeinrichtungen anordnet.
Derartige Anordnungen werden durch den Reichskanzler
im Namen des Bundesrates erlassen und im „Zentral-
blatt für das Deutsche Reich“ veröffentlicht. So hat beispiels-
weise der Bundesrat für die Haupt= und Nebenbahnen Deutsch-
lands eine Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung, eine Eisenbahn-
Verkehrsordnung und eine Signalordnung beschlossen.
Zur Vorberatung und Vorbereitung der Arbeiten des
Bundesrates werden aus dessen Mitte „dauernde“ (d. h. ständig
bestehende, wenn auch nicht ständig versammelte) Ausschüsse
gebildet (Art. 8), z. B. für das Landheer und die Festungen,
für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, für Zoll= und Steuer-
wesen usw. In jedem Ausschusse sind außer dem Präsidium
Preußen mindestens vier Bundesstaaten vertreten. In den
Ausschüssen hat jeder Staat nur eine Stimme.
Nicht vertreten ist Preußen im Bundesratsausschuß
für die auswärtigen Angelegenheiten (Axt. 8), in
welchem Bayern den Vorsitz führt; er ist 1905 (in der
Marokkofrage) und jetzt im Kriege häufiger wieder einberufen.
Ohne eigentlich eingreifende Befugnisse auf dem Gebiete der aus-
wärtigen Politik, hat er vielmehr hierüber im wesentlichen nur
Mitteilungen der Reichsregierung entgegenzunehmen.
Der Bundesrat muß, wie der Reichstag, alljährlich ein-
Zu a. Alle Gesetze, die an den Reichstag gehen oder