Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

62                       II. Verfassung des Deutschen Reiches. 
des Inlandes ferngehalten oder wenigstens erschwert wird. Der 
Schutzzoll sucht also die heimische (nationale) Arbeit zu schützen; 
den Gegensatz dazu bildet der Freihandel, welcher den Waren- 
austausch im Welthandel, also „international“, zu fördern strebt; 
indem er die Zölle und hierdurch den Eingriff des Staates in 
den wirtschaftlichen Verkehr der Länder untereinander tunlichst 
beseitigt, will er die Ein= und Ausfuhr erleichtern und dadurch 
vermehren. Jeder Staat hat das Recht, selbständig nach eigenem 
Ermessen die Zollsätze (Tarif) und Bedingungen für die Einfuhr 
fremder Erzeugnisse festzusetzen; es ist dies die „Tarif- 
autonomie“ des Staates. Naturgemäß bewirkt jedoch ein 
einseitiger weitgehender Schutzzoll des einen Staates bei dem 
anderen Staate, der sich hierdurch in der Ausfuhr seiner Er- 
zeugnisse bedroht sieht, als Gegenmaßnahme eine Erhöhung 
seiner Einfuhrzölle für die Erzeugnisse des ersteren Staates. Um 
die wirtschaftlichen Schädigungen eines solchen Verhältnisses 
(„Zollkampf") abzuwenden, werden Handelsverträge ge- 
schlossen; diese bezwecken also, die Zölle in ihren Höchstbeträgen 
gegenseitig zu „binden“ und für bestimmte Gegenstände gegen 
Zugeständnisse des anderen Staates herabzusetzen. 
     Wie wir gesehen haben (S. 8), war schon im alten Deutschen 
Bunde auf Anregung von Preußen die Mehrzahl der deutschen 
Staaten zum Zollverein zusammengetreten. Dadurch entfielen 
innerhalb des Vereinsgebietes alle Binnenzölle. Die Grenz- 
zölle wurden für gemeinsame Rechnung erhoben und nach der 
Einwohnerzahl unter den einzelnen Vereinsstaaten verteilt. Diese 
Vereinbarung hat Handel und Gewerbe in Deutschland mächtig 
entwickelt, sie war indessen kündbar; es stand daher bei dem 
jedesmaligen Ablaufe der zwölfjährigen Zeitdauer, für die der 
Bollverein gültig war, dessen Fortbestand in Frage. Auch 
war jede Anderung im Zolltarife von der Übereinstimmung 
der sämtlichen Regierungen des Zollvereins abhängig. Alle 
diese Fesseln hat die Bestimmung des Artikels 33 der Ver-
	        
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