Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

4.                          Zoll= und Handelswesen.         63 
fassung beseitigt, indem das Deutsche Reich als ein ein- 
heitliches „Zoll und Handelsgebiet, umgeben von einer gemein- 
schaftlichen Zollgrenze,“ hingestellt ist und die Zoll= und Handels- 
sachen der Gesetzgebung des Reiches unterstellt sind. 
Einen Teil des deutschen Zollgebietes bildet das Groß- 
herzogtum Luxemburg, das dem Deutschen Reiche nicht an- 
gehört. Auch Hamburg und Bremen, welche wie im alten 
Deutschen Bunde zunächst außerhalb des Zollverbandes verblieben 
waren (Art. 34), haben ihren Einschluß in die Zollgrenze seit 
1888 bewirkt; sie behielten hierbei ein Freihafengebiet. 
       Über das gesamte Zollwesen steht nunmehr ausschließlich 
dem Reiche die Gesetzgebung zu (Art. 4 zu 2); es hat für 
Herstellung und Aufrechterhaltung einheitlicher Handelsgrundsätze 
bezüglich der Ein-, Aus= und Durchfuhr zu sorgen. 
           Die näheren Bestimmungen hierüber enthält der Zollver- 
einigungsvertrag vom 8.. Juli 1867 sowie das zwischen 
dem Zollbundesrate des Zollvereins und dem Zollparlamente 
(S. 11) vereinbarte Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 
(BGBl. 1869 S. 317). Es sind jetzt alle Durchfuhr- 
(Transit)zölle sowie alle Ausgangs-(Export)zölle aufgehoben. 
Für die von fremden Ländern durch Deutschland nach dem Aus- 
lande durchgehenden Waren, sowie für die Ausfuhr deutscher Er- 
zeugnisse nach dem Auslande bestehen alsokeine Zöllemehr. Dagegen 
werden Eingangs-(Import)zölle inverschiedener Höhevon einer 
großen Reihe von Warenartikeln erhoben, welche der Zolltarif 
einzeln aufführt. Es gehören darunter sowohl verbreitete Ge- 
nuß= und Nahrungsmittel (z. B. Getreide, Kaffee, Tee sowie 
alle Materialwaren) als auch Gegenstände des Luxusbedarfes 
(z. B. Kurzwaren, Seidenwaren, Putzwaren, Pelze) sowie 
industrielle Fabrikate und Halbfabrikate (z. B. Waren aus 
Wolle, Baumwolle, Leder, Glas, Eisen usw.). 
Während das Deutsche Reich früher einem gemäßigten Frei- 
handel gehuldigt und die Eingangszölle vieler Gegenstände 
                                                                                                       5*
	        
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