4. Zoll= und Handelswesen. 63
fassung beseitigt, indem das Deutsche Reich als ein ein-
heitliches „Zoll und Handelsgebiet, umgeben von einer gemein-
schaftlichen Zollgrenze,“ hingestellt ist und die Zoll= und Handels-
sachen der Gesetzgebung des Reiches unterstellt sind.
Einen Teil des deutschen Zollgebietes bildet das Groß-
herzogtum Luxemburg, das dem Deutschen Reiche nicht an-
gehört. Auch Hamburg und Bremen, welche wie im alten
Deutschen Bunde zunächst außerhalb des Zollverbandes verblieben
waren (Art. 34), haben ihren Einschluß in die Zollgrenze seit
1888 bewirkt; sie behielten hierbei ein Freihafengebiet.
Über das gesamte Zollwesen steht nunmehr ausschließlich
dem Reiche die Gesetzgebung zu (Art. 4 zu 2); es hat für
Herstellung und Aufrechterhaltung einheitlicher Handelsgrundsätze
bezüglich der Ein-, Aus= und Durchfuhr zu sorgen.
Die näheren Bestimmungen hierüber enthält der Zollver-
einigungsvertrag vom 8.. Juli 1867 sowie das zwischen
dem Zollbundesrate des Zollvereins und dem Zollparlamente
(S. 11) vereinbarte Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869
(BGBl. 1869 S. 317). Es sind jetzt alle Durchfuhr-
(Transit)zölle sowie alle Ausgangs-(Export)zölle aufgehoben.
Für die von fremden Ländern durch Deutschland nach dem Aus-
lande durchgehenden Waren, sowie für die Ausfuhr deutscher Er-
zeugnisse nach dem Auslande bestehen alsokeine Zöllemehr. Dagegen
werden Eingangs-(Import)zölle inverschiedener Höhevon einer
großen Reihe von Warenartikeln erhoben, welche der Zolltarif
einzeln aufführt. Es gehören darunter sowohl verbreitete Ge-
nuß= und Nahrungsmittel (z. B. Getreide, Kaffee, Tee sowie
alle Materialwaren) als auch Gegenstände des Luxusbedarfes
(z. B. Kurzwaren, Seidenwaren, Putzwaren, Pelze) sowie
industrielle Fabrikate und Halbfabrikate (z. B. Waren aus
Wolle, Baumwolle, Leder, Glas, Eisen usw.).
Während das Deutsche Reich früher einem gemäßigten Frei-
handel gehuldigt und die Eingangszölle vieler Gegenstände
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