66 II. Verfassung des Deutschen Reiches.
durchgeführt worden; namentlich haben die Zollsätze für
Kaffee und Tee für den Doppelzentner eine Erhöhung von
40 auf 60 = und von 25 auf 100 JX erfahren.
Die großen Einnahmen aus den Zöllen (1917 753 Mill. M)
sind Eigentum des Reiches, Bestandteil des Reichsvermögens;
sie gebühren also nicht den einzelnen deutschen Staaten, in
denen sie erhoben werden, sondern unmittelbar dem Reiche.
Die Zolleinnahmen bilden durch ihre Höhe — wenngleich sie
erfahrungsgemäß Schwankungen unterliegen — einen überaus
wichtigen Bestandteil im Haushalte des Reiches.
Um einen bestimmten Anhalt über die gesamte Waren-
Ein= und Ausfuhr zu gewinnen, ist das Gesetz „betreffend die
Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande“ vom
20. Juli 1879 (RGBl. S. 261) ergangen. Hiernach besteht eine
Anmeldepflicht für alle Güter (einschließlich der nicht zollpflich-
tigen), welche über die Grenzen des deutschen Zollgebietes eins,
aus= und durchgeführt werden.
Zur Vorbereitung und Begutachtung handelspolitischer
Maßnahmen besteht seit 1897 aus Vertretern von Industrie,
Landwirtschaft und Handel ein Wirtschaftlicher Ausschuß,
welcher dem Reichsamte des Inneren angegliedert ist.
Zu 2. Außer den Einfuhrzöllen hat das Reich die ein-
heitliche Besteuerung der wichtigsten und ertragreichsten in-
ländischen Genußmittel und Verbrauchsgegenstände sich
vorbehalten. Dieser gemeinsamen Besteuerung unterliegt gemäß
Art. 35 Reichs-Verf., das einheimische Erzeugnis an Zucker,
Salz, Bier, Branntwein und Tabak, seit 1902 der ein-
heimische Schaumwein und seit 1909 die sogen. Licht steuern
(Zündwaren und Leuchtmittel). Die Erträge dieser in direkten
Steuern fließen also wie die Zölle in die Reichskasse; eine
Ausnahme besteht nur beim Branntwein (S. 70). Auch sie
unterliegen in den einzelnen Jahren erheblichen Schwankungen