Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

66 II. Verfassung des Deutschen Reiches. 
durchgeführt worden; namentlich haben die Zollsätze für 
Kaffee und Tee für den Doppelzentner eine Erhöhung von 
40 auf 60 = und von 25 auf 100 JX erfahren. 
Die großen Einnahmen aus den Zöllen (1917 753 Mill. M) 
sind Eigentum des Reiches, Bestandteil des Reichsvermögens; 
sie gebühren also nicht den einzelnen deutschen Staaten, in 
denen sie erhoben werden, sondern unmittelbar dem Reiche. 
Die Zolleinnahmen bilden durch ihre Höhe — wenngleich sie 
erfahrungsgemäß Schwankungen unterliegen — einen überaus 
wichtigen Bestandteil im Haushalte des Reiches. 
Um einen bestimmten Anhalt über die gesamte Waren- 
Ein= und Ausfuhr zu gewinnen, ist das Gesetz „betreffend die 
Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande“ vom 
20. Juli 1879 (RGBl. S. 261) ergangen. Hiernach besteht eine 
Anmeldepflicht für alle Güter (einschließlich der nicht zollpflich- 
tigen), welche über die Grenzen des deutschen Zollgebietes eins, 
aus= und durchgeführt werden. 
Zur Vorbereitung und Begutachtung handelspolitischer 
Maßnahmen besteht seit 1897 aus Vertretern von Industrie, 
Landwirtschaft und Handel ein Wirtschaftlicher Ausschuß, 
welcher dem Reichsamte des Inneren angegliedert ist. 
Zu 2. Außer den Einfuhrzöllen hat das Reich die ein- 
heitliche Besteuerung der wichtigsten und ertragreichsten in- 
ländischen Genußmittel und Verbrauchsgegenstände sich 
vorbehalten. Dieser gemeinsamen Besteuerung unterliegt gemäß 
Art. 35 Reichs-Verf., das einheimische Erzeugnis an Zucker, 
Salz, Bier, Branntwein und Tabak, seit 1902 der ein- 
heimische Schaumwein und seit 1909 die sogen. Licht steuern 
(Zündwaren und Leuchtmittel). Die Erträge dieser in direkten 
Steuern fließen also wie die Zölle in die Reichskasse; eine 
Ausnahme besteht nur beim Branntwein (S. 70). Auch sie 
unterliegen in den einzelnen Jahren erheblichen Schwankungen
	        
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