Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

68 II. Verfassung des Deutschen Reiches. 
jetzt auf 70 Xx erhöht worden; hierzu tritt für importierte 
Zigarren und Tabakblätter ein Wertzuschlag von bisher 40 4 
und fortan 65 2. 
Auch für inländische Zigaretten und für den im Inlande 
geschnittenen Zigarettentabak besteht seit 1906 — neben einem 
erhöhten Eingangszolle — eine progressive Steuer von 0,50 bis 
10 & für 1000 Stück Zigaretten und von 0,8 bis 7 X für 
jedes Kilogramm Zigarettentabak. Dazu ist 1916 noch ein 
größerer Kriegsaufschlag getreten. 
Die sog. Lichtsteuern umfassen a) Zündwaren (RGl.1909 
S. 814) und b) Leuchtmittel (RGl. 1909 S. 880) nament- 
lich der elektrischen Industrie. Die Zündhölzer und Zündkerzen 
unterliegen einem erhöhten Zoll und einer festen Steuer; für 
elektrische Glühlampen und Brennstifte ist die Steuer nach der 
Wattzahl gestaffelt. 
Die Besteuerung des Zuckers, Bieres und Brannt- 
weines ist ziemlich verwickelt und hat ihre Formen mannig- 
fach gewechselt. Z„ 
I. Beim Zucker war dieser Wechsel besonders häufig. 
Bis 1892 wurde das Rohmaterial, die Zuckerrübe, der Be- 
steuerung zugrunde gelegt (Materialsteuer). Für den nach 
dem Auslande ausgeführten Zucker wurde ferner als Ausfuhr- 
vergütung auf 50 kg ein Betrag gewährt, der ursprünglich 
der Materialsteuer für die zur Herstellung von 50 kg Zucker 
nötigen Rüben gleichkam, so daß der ausgeführte Zucker von 
der Materialsteuer frei war (Exportbonifikation). Da jedoch 
die technisch fortschreitende Zuckerindustrie zur Herstellung von 
50 kg Zucker weniger Rohmaterial brauchte, so war die ver- 
einnahmte Materialsteuer geringer als die erstattete Ausfuhr- 
vergütung, die Exportbonifikation wurde also zur Export- 
prämie. Der Reinertrag der Zuckersteuer ging daher immer 
mehr zurück. Auch die 1896 bis 1903 bestehende „progressive 
Betriebsstener“ — erhoben von den einzelnen Zuckerfabriken
	        
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