68 II. Verfassung des Deutschen Reiches.
jetzt auf 70 Xx erhöht worden; hierzu tritt für importierte
Zigarren und Tabakblätter ein Wertzuschlag von bisher 40 4
und fortan 65 2.
Auch für inländische Zigaretten und für den im Inlande
geschnittenen Zigarettentabak besteht seit 1906 — neben einem
erhöhten Eingangszolle — eine progressive Steuer von 0,50 bis
10 & für 1000 Stück Zigaretten und von 0,8 bis 7 X für
jedes Kilogramm Zigarettentabak. Dazu ist 1916 noch ein
größerer Kriegsaufschlag getreten.
Die sog. Lichtsteuern umfassen a) Zündwaren (RGl.1909
S. 814) und b) Leuchtmittel (RGl. 1909 S. 880) nament-
lich der elektrischen Industrie. Die Zündhölzer und Zündkerzen
unterliegen einem erhöhten Zoll und einer festen Steuer; für
elektrische Glühlampen und Brennstifte ist die Steuer nach der
Wattzahl gestaffelt.
Die Besteuerung des Zuckers, Bieres und Brannt-
weines ist ziemlich verwickelt und hat ihre Formen mannig-
fach gewechselt. Z„
I. Beim Zucker war dieser Wechsel besonders häufig.
Bis 1892 wurde das Rohmaterial, die Zuckerrübe, der Be-
steuerung zugrunde gelegt (Materialsteuer). Für den nach
dem Auslande ausgeführten Zucker wurde ferner als Ausfuhr-
vergütung auf 50 kg ein Betrag gewährt, der ursprünglich
der Materialsteuer für die zur Herstellung von 50 kg Zucker
nötigen Rüben gleichkam, so daß der ausgeführte Zucker von
der Materialsteuer frei war (Exportbonifikation). Da jedoch
die technisch fortschreitende Zuckerindustrie zur Herstellung von
50 kg Zucker weniger Rohmaterial brauchte, so war die ver-
einnahmte Materialsteuer geringer als die erstattete Ausfuhr-
vergütung, die Exportbonifikation wurde also zur Export-
prämie. Der Reinertrag der Zuckersteuer ging daher immer
mehr zurück. Auch die 1896 bis 1903 bestehende „progressive
Betriebsstener“ — erhoben von den einzelnen Zuckerfabriken