4. Zoll- und Handelswesen. 69
nach der Menge des bei ihnen steuerlich abgefertigten Zuckers —
erbrachte keine entsprechende Besserung der Reichseinnahmen.
Diese Mißstände beendete endlich die Brüsseler Zucker-
konvention vom 5. März 1902 (RBl. 1903, S. 7), welche
zwischen England und den meisten Zucker erzeugenden Staaten
Europas abgeschlossen war. Hierdurch entfielen seit 1903 fast
alle Ausfuhrvergütungen für Zucker; nur Rußland behielt eine
teilweise Sonderstellung. 1913 waren England und Italien
wieder von der Vereinbarung zurückgetreten, der der Krieg
auf Jahre fast jede Bedeutung genommen hat.
Der Zucker unterliegt jetzt im Deutschen Reiche lediglich
einer Verbrauchsabgabe, welche zur Hebung des inländischen
Verbrauchs 1903 für je 100 kg zunächst von 20 auf 14 4
herabgesetzt worden ist. Die bereits gesetzlich festgelegte weitere
Ermäßigung auf 10 KX ist 1913 anläßlich der Wehrsteuer
wieder aufgehoben.
II. Beim Bier besteht eine einheitliche steuerliche Be-
handlung für das ganze Reichsgebiet nicht, vielmehr ist gemäß
Art. 35 Reichs-Verf. in Bayern, Württemberg und Baden
und laut Gesetz vom 25. Juni 1873 in Elsaß-Lothringen die
Besteuerung des einheimischen Bieres der Landesgesetzgebung
vorbehalten. Die genannten vier deutschen Staaten mit ihrer
höheren und einträglicheren landesgesetzlichen Besteuerung des
Bieres stehen also außerhalb der norddeutschen Brausteuergemein-
schaft, der seit 1. April 1907 Luxemburg beigetreten ist. Sie
gelten daher den anderen Bundesstaaten gegenüber als Zoll-
vereins-Ausland; es gelangt deshalb zwischen diesen vier
Staaten und der Brausteuergemeinschaft für das aus= und einge-
führte Bier eine vom Bundesrate zu beschließende „Über-
gangsabgabe“ zur Erhebung (gerade so, wie auf ausländische
Biere ein Eingangszoll gelegt ist). Demgemäß haben die
genannten vier Staaten an dem in die Reichskasse fließenden
Erträgnisse der Brausteuer und der Übergangsabgabe keinen