Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

4. Zoll- und Handelswesen. 69 
nach der Menge des bei ihnen steuerlich abgefertigten Zuckers — 
erbrachte keine entsprechende Besserung der Reichseinnahmen. 
Diese Mißstände beendete endlich die Brüsseler Zucker- 
konvention vom 5. März 1902 (RBl. 1903, S. 7), welche 
zwischen England und den meisten Zucker erzeugenden Staaten 
Europas abgeschlossen war. Hierdurch entfielen seit 1903 fast 
alle Ausfuhrvergütungen für Zucker; nur Rußland behielt eine 
teilweise Sonderstellung. 1913 waren England und Italien 
wieder von der Vereinbarung zurückgetreten, der der Krieg 
auf Jahre fast jede Bedeutung genommen hat. 
Der Zucker unterliegt jetzt im Deutschen Reiche lediglich 
einer Verbrauchsabgabe, welche zur Hebung des inländischen 
Verbrauchs 1903 für je 100 kg zunächst von 20 auf 14 4 
herabgesetzt worden ist. Die bereits gesetzlich festgelegte weitere 
Ermäßigung auf 10 KX ist 1913 anläßlich der Wehrsteuer 
wieder aufgehoben. 
II. Beim Bier besteht eine einheitliche steuerliche Be- 
handlung für das ganze Reichsgebiet nicht, vielmehr ist gemäß 
Art. 35 Reichs-Verf. in Bayern, Württemberg und Baden 
und laut Gesetz vom 25. Juni 1873 in Elsaß-Lothringen die 
Besteuerung des einheimischen Bieres der Landesgesetzgebung 
vorbehalten. Die genannten vier deutschen Staaten mit ihrer 
höheren und einträglicheren landesgesetzlichen Besteuerung des 
Bieres stehen also außerhalb der norddeutschen Brausteuergemein- 
schaft, der seit 1. April 1907 Luxemburg beigetreten ist. Sie 
gelten daher den anderen Bundesstaaten gegenüber als Zoll- 
vereins-Ausland; es gelangt deshalb zwischen diesen vier 
Staaten und der Brausteuergemeinschaft für das aus= und einge- 
führte Bier eine vom Bundesrate zu beschließende „Über- 
gangsabgabe“ zur Erhebung (gerade so, wie auf ausländische 
Biere ein Eingangszoll gelegt ist). Demgemäß haben die 
genannten vier Staaten an dem in die Reichskasse fließenden 
Erträgnisse der Brausteuer und der Übergangsabgabe keinen
	        
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