70 II. Verfassung des Deutschen Reiches.
Anteil. Die Besteuerung des Bieres im Brausteuergebiete
erfolgt als Materialsteuer (Brausteuer), indem das Malz—
d. h. alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide — und
der Zucker als Rohstoffe nach Gewicht der Besteuerung zu-
grunde gelegt werden. Bei den Finanzreformen von 1906
und 1909 (s. S. 95) ist zur Erzielung höherer Erträge die vom
verwendeten Malze erhobene Steuer steigend ausgestaltet und
zunächst auf 4 bis 10 — und seit 1909 auf 14 bis 20 +
für je 100 kg des Gesamtgewichtes der verwendeten Braustoffe
bemessen worden. Damit sind die Selbstkosten für das Hekto-
liter fertigen Bieres um 2 bis 2 ½ = erhöht und ist im
Gesetz deshalb das Recht der Brauer ausdrücklich anerkannt, die
Steuererhöhung auf Handel und Ausschank abwälzen zu dürfen.
III. Die Besteuerung des Branntweins war in Bayern,
Württemberg und Baden, wie beim Biere, bis 1887 gleichfalls
der Landesgesetzgebung vorbehalten (s. S. 18). Nach der einheit-
lichen reichsgesetzlichen Regelung der Branntweinbesteuerung von
1909 zerfällt die Branntweinsteuer in eine Verbrauchsabgabe und
eine Betriebsauflage. Die Maischbottichsteuer, nach dem
Rauminhalte der Maischbottiche, und die Materialsteuer,
vom Rohmaterial berechnet, sind in Fortfall gekommen.
Die Verbrauchsabgabe wird für das Liter reinen
Alkohols berechnet und ist 1909 von 70 auf 125 Pf. erhöht
worden. Es ist jedoch für einen Teil der Gesamterzeugung
die Steuer um 20 Pf. ermäßigt. Diesen Teil — das Kon-
tingent genannt — berechnet die Steuerbehörde nach der
Bevölkerungsziffer im voraus und verteilt das Gesamt-
kontingent auf die einzelnen Fabriken. Eine Fabrik hat
100 000 Liter Kontingent, heißt also, sie darf 100 000 Liter
Spiritus mit 105 statt mit 125 Pf. versteuern (die sogen.
Liebesgabe der Brenner), und es kommen erst für die über-
steigende Menge 125 Pf. zur Erhebung. Das Kontingent ist
seit 1. Oktober 1912 außer für Bayern, Württemberg und