72 II. Verfassung des Deutschen Reiches.
deshalb auch jede Überweisung derartiger Abgaben an die
Einzelstaaten entfallen. Diese Steuern waren bis 1911 durch-
weg indirekte (s. S. 158) und zumeist Stempelabgaben. Ihre
Eigenart besteht darin, daß, wenn sie auch auf die ver-
schiedensten Geschäfte, Gegenstände oder Gebrauchsfälle gelegt
sind, ihre Erhebung vorwiegend in Form von Stempeln oder
von Zuschlägen erfolgt. Ihre Zahl und Bedeutung ist mit
den Kriegsausgaben erheblich gewachsen und wird weiter
steigen. Erhoben wird die Abgabe entweder in einer festen
Höhe (der sog. Fixstempel) oder als Wertstempel abgestuft
nach der Höhe des Sachwertes. Es gehören hierher:
A. Die Wechselstempelsteuer, welche seit 1870 eine
Einheitlichkeit in den Wechselstempelabgaben geschaffen hat.
Hiernach unterliegen die gezogenen wie die eigenen BWechsel
im Gebiete des Deutschen Reiches einer mit dem Wechselbetrage
steigenden Abgabe, deren Entrichtung durch die auf der Rück-
seite des Wechsels aufzuklebenden Wechselstempelmarken er-
folgt. Reinerträgnis 19,1 Mill. -.
B. Der seit 1878 gleichfalls einheitlich gestaltete Spiel-
kartenstempel mit 2 Mill. JX jährlichem Reinertrag.
C. Den Hauptbestandteil bilden die eigentlichen Reichs-
stempelabgaben, welche allmählich, besonders seit 1906 ein-
geführt und jetzt sämtlich in dem Reichsstempelgesetz vom
3. Juli 1913 (RGl. S. 52) enthalten sind.
Zu den Reichsstempelabgaben gehören:
1. Seit 1881 die sogen. Börsensteuern, mehrfach seit-
dem geändert; sie sind gelegt a) auf Wertpapiere (Aktien,
Kuxen, Renten und Schuldverschreibungen), u. zw. einmalig bei
deren Ausgabe (der sogen. Emissionsstempel) und wiederkehrend
auf die den Stücken zugehörigen Bogen mit Zins-, Gewinn-
anteil und Erneuerungsscheinen bei der ersten Ausgabe und
bei jeder späteren Erneuerung nach je 10 Jahren (die sogen.
Talonsteuer). Ertrag 1917: 29 Mill. ; b) auf Schluß-