Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

5. Eisenbahnwesen. 75 
weislich erfordert. Sie sind teils auf die Vermögen selbst, 
überwiegend jedoch bisher auf den Vermögens zuwachs, also 
nur auf den am Vermögen erzielten Gewinnanteil, gelegt 
worden. In Betracht kommen hierbei bisher: 
a) 1911 die Wertzuwachssteuer der Grundstücke (s. S. 73), 
seit 1913 als wenig praktisch und voller Weiterungen in 
der Durchführung anläßlich des Wehrbeitrages wieder 
entfallen 
b) 1913 der allgemeine außerordentliche Wehrbeitrag 
(S. 96); 
Jc) 1913 die Besitzsteuer (S. 96); 
d) 1916 die Kriegssteuer (S. 99). 
Das Weitere hierüber siehe S. 96—101. 
5. Eisenbahnwesen. 
(Artikel 41—47.) 
Die frühere Vielgestaltigkeit auf diesem Gebiete und die damit 
verbundenen vielfachen Mißstände sind jetzt wesentlich beseitigt; 
seitdem die deutschen Staaten die großen Privatbahnen ver- 
staatlicht haben, ist im Deutschen Reiche das Staatsbahnsystem 
herrschend geworden. Bei einer Gesamtlänge der deutschen voll- 
und schmalspurigen Haupt= und Nebeneisenbahnen von über 
62 000 km, von denen über 37 000 km allein in Preußen 
gelegen, sind über 57 000 km Staatsbahnen. Die Staatsbahnen 
stehen in Eigentum und Verwaltung der einzelnen deutschen 
Staaten; das Reich hat denselben gegenüber also nur Ausfsichts- 
rechte. Dem Reiche selbst gehören nur die Reichseisen- 
bahnen in Elsaß-Lothringen, die im Frankfurter Frieden 1871 für 
325 Millionen Frank von Frankreich übernommen worden sind; 
die vorgesetzte Aussichtsbehörde ist das „Reichsamt für die Ver- 
waltung der Reichseisenbahnen“ in Berlin (s. S. 106 u. 110). 
Betriebsleitende Behörde ist die „Kaiserliche Generaldirektion 
der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen“ mit dem Sitze in Straß-
	        
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