Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

76 I. Verfassung des Deutschen Reiches. 
durg. Für 1917 sind (bei 162,2 Millionen X Einnahme) rund 
27,8 Mill. ( Überschuß in Ansatz gebracht. Seit 1872 ist auch 
der Betrieb der luxemburgischen Eisenbahnen in deutsche Hände 
übergegangen und den Reichseisenbahnen übertragen worden. 
Dieser Vertrag ist 1902 bis Ende 1959 verlängert worden. 
Un für ein so gewaltiges Eisenbahnnetz die tunlichste Gleichge- 
staltung zu sichern, legt die Verfassung im Hinblick sowohl auf die 
Verteidigung Deutschlands als auch auf den gemeinsamen 
Verkehr die Aufsicht über das deutsche Eisenbahnwesen in die 
Hände des Reiches. Die einzelnen Bundesstaaten müssen es sich 
demgemäß gefallen lassen, daß insbesondere aus Gründen der 
Landesverteidigung — eintretendenfalls selbst gegen 
ihren Widerspruch — Bahnen durch ihr Gebiet hindurch für 
Rechnung des Reiches angelegt werden (Art. 41). Diese Be- 
stimmungen sind seit 1887 wiederholt zur Anwendung gelangt, 
und es ist u. a. außer dem Bau von Doppelgleisen in Elsaß- 
Lothringen, Bayern, Baden, Württemberg und Ostpreußen die 
Herstellung einer das schweizerische Gebiet umgehenden Ver- 
bindung zwischen dem Ober-Elsaß und den süddeutschen Hinter- 
landen erfolgt. Die Bauten werden von den Einzelstaaten bezw. 
Privatbahnen ausgeführt, indem das Reich dazu, ohne ein 
Eigentumsrecht zu erwerben und ohne Anspruch auf Verzinsung 
oder Rückzahlung, den größeren Teil der Kosten beiträgt. 
Für die Zwecke der Landesverteidigung haben die deutschen 
Eisenbahn-Verwaltungen ebenso allen Anforderungen der 
Reichsbehörden unweigerlich Folge zu leisten (Art. 47). Diese 
Verpflichtungen hat das Reichsgesetz vom 13. Juni 1873 
über die Kriegsleistungen (Rel. S. 129) einheitlich 
geregelt und hierdurch den Eisenbahnen, ihrer strategischen 
Bedeutung im Kriege entsprechend, weitgehende Pflichten auf- 
erlegt. Die Eisenbahnen sind gehalten, die zur Beförderung von 
Mannschaften und Pferden erforderlichen Ausrüstungsgegenstände 
ihrer Eisenbahnwagen vorrätig zu halten, ohne dafür eine Ver-
	        
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