Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

5. Eisenbahnwesen. 77 
gütung beanspruchen zu können. Sie haben ferner gegen Ent- 
schädigung die Beförderung der bewaffneten Macht und der 
Kriegsbedürfnisse zu besorgen sowie Bahnpersonal und Vorräte 
aller Art zur Herstellung und zum Betriebe von Eisenbahnen 
herzugeben. Auf dem Kriegsschauplatze selbst müssen die Eisen- 
bahnen je nach Anordnung der Militärbehörden den Bahn- 
betrieb fortführen, einstellen oder wieder aufnehmen. In 
Ausführung dieser Bestimmungen ist die Militärtrans- 
portordnung für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 
ergangen; sie regelt die Benutzung der Bahnen zu Militär- 
zwecken im Frieden und nach erfolgter Mobilmachung und trifft 
im Frieden die Vorbereitungen für den Kriegsfall. 
Alle diese Bestimmungen finden auch auf Bayern Anwendung. 
Andererseits ist bestimmt, daß die deutschen Eisenbahnen 
zum Nutzen des allgemeinen Verkehrs wie ein „ein- 
heitliches Netz"“ zu verwalten sind (Art. 42). Diese Bestimmung 
findet indessen auf Bayern keine Anwendung (Art. 46) (siehe 
jedoch S. 18). Zur Durchführung dieser Anordnung sieht die 
Verfassung im einzelnen vor: 
1. neue Bahnen sind nach einheitlichen Bestimmungen an- 
zulegen und auszurüsten; 
2. die Bahnen sind jederzeit im sicheren baulichen Zustande 
zu erhalten und mit Betriebsmaterial so auszurüsten, wie es 
das Bedürfnis erheischt; 
3. durchgehende Personenzüge und ineinandergreifende 
Fahrpläne sowie direkte Abfertigungen im Personen- und Güter- 
verkehr sind durchzuführen; 
4. der Übergang der Fuhrmittel ist gegen die übliche 
Vergütung von Bahn zu Bahn zu gestatten (Wagenregulativ). 
Darüber hinaus haben seit 1909 die deutschen Staatsbahnen 
durch den deutschen Staatsbahnwagenverband eine ge- 
meinsame Benützung ihrer Güterwagenparke vereinbart; 
Schubart, Verfassung 26. Auflage. 6
	        
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