5. Eisenbahnwesen. 77
gütung beanspruchen zu können. Sie haben ferner gegen Ent-
schädigung die Beförderung der bewaffneten Macht und der
Kriegsbedürfnisse zu besorgen sowie Bahnpersonal und Vorräte
aller Art zur Herstellung und zum Betriebe von Eisenbahnen
herzugeben. Auf dem Kriegsschauplatze selbst müssen die Eisen-
bahnen je nach Anordnung der Militärbehörden den Bahn-
betrieb fortführen, einstellen oder wieder aufnehmen. In
Ausführung dieser Bestimmungen ist die Militärtrans-
portordnung für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899
ergangen; sie regelt die Benutzung der Bahnen zu Militär-
zwecken im Frieden und nach erfolgter Mobilmachung und trifft
im Frieden die Vorbereitungen für den Kriegsfall.
Alle diese Bestimmungen finden auch auf Bayern Anwendung.
Andererseits ist bestimmt, daß die deutschen Eisenbahnen
zum Nutzen des allgemeinen Verkehrs wie ein „ein-
heitliches Netz"“ zu verwalten sind (Art. 42). Diese Bestimmung
findet indessen auf Bayern keine Anwendung (Art. 46) (siehe
jedoch S. 18). Zur Durchführung dieser Anordnung sieht die
Verfassung im einzelnen vor:
1. neue Bahnen sind nach einheitlichen Bestimmungen an-
zulegen und auszurüsten;
2. die Bahnen sind jederzeit im sicheren baulichen Zustande
zu erhalten und mit Betriebsmaterial so auszurüsten, wie es
das Bedürfnis erheischt;
3. durchgehende Personenzüge und ineinandergreifende
Fahrpläne sowie direkte Abfertigungen im Personen- und Güter-
verkehr sind durchzuführen;
4. der Übergang der Fuhrmittel ist gegen die übliche
Vergütung von Bahn zu Bahn zu gestatten (Wagenregulativ).
Darüber hinaus haben seit 1909 die deutschen Staatsbahnen
durch den deutschen Staatsbahnwagenverband eine ge-
meinsame Benützung ihrer Güterwagenparke vereinbart;
Schubart, Verfassung 26. Auflage. 6