7. Marine und Schiffahrt. 85
worden, der ohne Schleusenhaltung von der Elbmündung über
Rendsburg nach der Kieler Bucht geht; er wurde im Juni 1895
als Kaiser-Wilhelm-Kanal eröffnet. Zu den Gesamtkosten
von 157 Mill. Mark hat Preußen 50 Mill. im voraus
gewährt (Präzipualbeitrag). Seit 1907 ist eine 1917 zu be-
endende Erweiterung des Kanales von 9 auf 11 m Tiefe und
von 22 auf 44 m Sohlenbreite mit r. 243 Mill. Kosten in
Ausführung. Die Unterhaltung und der Betrieb unterstehen
dem „Kaiserlichen Kanal-Amt“ in Kiel.
Die Ausgaben der Marineverwaltung steigen stetig und
betragen nach dem letzten Friedensplane von 1914 fortlaufend
220 und einmalig 234, zusammen also 454 Millionen ##
(gegen 88,2 Mill. für 1897 und 47,2 Mill. für 1887). Durch
die sog. Marinevorlage, ein Flottengesetz von 1898 mit
mehrfachen Ergänzungen, zuletzt von 1911, ist eine zielbewußte
Vermehrung der Kriegsmarine bis 1917 gesetzlich geregelt
worden. Der Personalbestand der Kriegsmarine betrug 1914
3612 Offiziere und Ingenieure, 75468 Mannschaften, zu-
sammen 79080 (gegen 231403 im Jahre 1897).
Artikel 54 setzt fest, daß die Kauffahrteischiffe (d. h. die zum
Erwerb durch Seefahrt bestimmten Schiffe) aller Bundesstaaten
eine einheitliche, unter dem Schutze des Reiches stehende Handels-
marine bilden. Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist
schwarz-weiß= rot (Art. 55). Zur Förderung überseeischer
Unternehmungen und besseren Verbindung mit unseren Kolonien
bestanden vor dem Kriege seit 1886 unter Reichsbeihilfen
regelmäßige Postdampfschiffverbindungen mit Ostasien,
Australien, sowie mit Ost= und Südwestafrika.
Auf den natürlichen Wasserstraßen und in den Häfen
schloß bis 1912 die Reichsverfassung im Art. 54 im wesentlichen
jede Belastung der Schiffahrt mit Wasserzöllen und Abgaben aus.
Diese Bestimmungen sind durch das Reichsgesetz vom 24. De-
zember 1911 (Rel. S. 1137) „betr. den Ausbau der Deutschen