Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

86 II. Verfafsung des Deutschen Reiches. 
Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrts-Abgaben“ 
aufgehoben und durch neue auf See= und Binnenschiffahrt gleich- 
mäßig anwendbare Vorschriften ersetzt (s. Anhang S. 13). Hier- 
nach dürfen seit 1. Mai 1912 auf natürlichen wie künstlichen 
Wasserstraßen (Kanälen) sowie in Häfen Abgaben für neue 
Anstalten, Werke und Einrichtungen erhoben werden, welche 
zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind — also namentlich 
für Korrekturen, Baggerungen, Regulierungen und bezügliche 
vom Flußlauf getrennte Anstalten. Die Höhe der Abgaben 
ist im Verhältnis zu den Kosten der Herstellung und Unter- 
hallung zu bemessen. 
Für die Stromgebiete von Rhein, Elbe und Weser nebst 
ihren schiffbaren Nebenflüssen bilden die beteiligten Staaten 
je einen Strombauverband — unter Mitwirkung eines 
Strombeirates der Beteiligten — zur Aufbringung von Mitteln 
für künftige Verbesserungen und Unterhaltung ihrer Wasser- 
straßen; sie erheben „Befahrungsabgaben“, welche wieder zum 
weiteren Ausbau der Ströme, namentlich ihrer Fahrwassertiefe 
Verwendung finden sollen. Diese Bestimmungen gelten zunächst 
nur für die Weser. Auf Elbe und Rhein haben die Elb= und 
Rheinschiffahrtsakten für den ganzen schiffbaren Stromlauf 
völlige Abgabenfreiheit gewährleistet; es ist daher die Gültigkeit 
der Befahrungsgebühren und die Schaffung der Zweckverbönde 
zunächst von der vorgängigen Zustimmung der beteillgten 
außerdeutschen Staaten abhängig. 
8. Konsulatswesen. 
(Artikel 56.) 
Konsuln sind Beamte, welche ein Staat zum Schutze 
seiner wirtschaftlichen Interessen, also insbesondere seines 
Handels, im Auslande unterhält. Sie sind entweder Berufs- 
konsuln, d. h. wirkliche Beamte des Staates, der sie aussendet 
und zu ihrem Lebensberuf besonders vorbercitet, oder Wahl-
	        
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