86 II. Verfafsung des Deutschen Reiches.
Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrts-Abgaben“
aufgehoben und durch neue auf See= und Binnenschiffahrt gleich-
mäßig anwendbare Vorschriften ersetzt (s. Anhang S. 13). Hier-
nach dürfen seit 1. Mai 1912 auf natürlichen wie künstlichen
Wasserstraßen (Kanälen) sowie in Häfen Abgaben für neue
Anstalten, Werke und Einrichtungen erhoben werden, welche
zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind — also namentlich
für Korrekturen, Baggerungen, Regulierungen und bezügliche
vom Flußlauf getrennte Anstalten. Die Höhe der Abgaben
ist im Verhältnis zu den Kosten der Herstellung und Unter-
hallung zu bemessen.
Für die Stromgebiete von Rhein, Elbe und Weser nebst
ihren schiffbaren Nebenflüssen bilden die beteiligten Staaten
je einen Strombauverband — unter Mitwirkung eines
Strombeirates der Beteiligten — zur Aufbringung von Mitteln
für künftige Verbesserungen und Unterhaltung ihrer Wasser-
straßen; sie erheben „Befahrungsabgaben“, welche wieder zum
weiteren Ausbau der Ströme, namentlich ihrer Fahrwassertiefe
Verwendung finden sollen. Diese Bestimmungen gelten zunächst
nur für die Weser. Auf Elbe und Rhein haben die Elb= und
Rheinschiffahrtsakten für den ganzen schiffbaren Stromlauf
völlige Abgabenfreiheit gewährleistet; es ist daher die Gültigkeit
der Befahrungsgebühren und die Schaffung der Zweckverbönde
zunächst von der vorgängigen Zustimmung der beteillgten
außerdeutschen Staaten abhängig.
8. Konsulatswesen.
(Artikel 56.)
Konsuln sind Beamte, welche ein Staat zum Schutze
seiner wirtschaftlichen Interessen, also insbesondere seines
Handels, im Auslande unterhält. Sie sind entweder Berufs-
konsuln, d. h. wirkliche Beamte des Staates, der sie aussendet
und zu ihrem Lebensberuf besonders vorbercitet, oder Wahl-