90 II. Versaffung des Deutschen Reiches.
zunächst auf ein Prozent der Bevölkerung von 1867 bemessen
und für weitere Vermehrungen der Weg der Reichsgesetz-
gebung — also die Zustimmung des Reichstages — im
Artikel 60 vorgesehen. Diese weiteren Erhöhungen traten
stets für einen längeren Zeitraum in Geltung („Septennat"
bezw. „QOuinquennat"), sind aber dem raschen Wachstum der
Bevölkerung nicht entsprechend gefolgt. Erst 1913 ist unter
dem Drucke der politischen Einwirkungen des Balkankrieges
— 1912/13 — das gemeinsame Reichsheer wieder auf 190
der Bevölkerung als Friedensstand gebracht worden. Für die
Durchführung dieses weiteren Ausbaues der allgemeinen Wehr-
pflicht hat in bereiter vaterländischer Opferwilligkeit das deutsche
Volk im Verein mit seinen Fürsten den außerordentlichen
einmaligen Wehrbeitrag von über 1,1 Milliarde & auf-
gebracht (s. S. 96). Nach dem Gesetz vom 3. Juli 1913
(Rol. S. 496) ist die Jahresdurchschnittsstärke des Heeres
auf 661 176 Mann bemessen. Das deutsche Volksheer ist in
25 Armeekorps (darunter drei bayerische, zwei sächsische und
ein württembergisches) eingeteilt. Es bestehen bei der In-
fanterie 669 Bataillone (dazu 11 Maschinengewehrabteilungen),
bei der Kavallerie 550 Eskadrons, bei der Feldartillerie
633 Batterien, bei der Fußartillerie 55, bei den Pionieren 44,
bei den Verkehrs= (Eisenbahn-, Luftschiffer= und Telegraphen-)
truppen 31 und beim Train 26 Bataillone.
Seiner Heeresmacht und ihrer einheitlichen strammen
Gliederung hat es Deutschland nicht am wenigsten zu verdanken,
daß es den seiner politischen und geographischen Lage nach ihm
gebührenden Machtrang in Europa wieder eingenommen hat.
Andererseits läßt sich nicht verkennen, daß das Heerwesen sehr
erhebliche und stetig steigende Geldopfer erfordert. Einen
Anhalt für die bedeutenden Beträge, die es beansprucht, gibt
der Artikel 62 der Verfassung; wie dieser bestimmt, sind zur Be-
streitung der Kosten der Militärverwaltung jährlich von den ein-