142 Die Organisation. Die Vehörden. g 35
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Seit dem l. Januar 1900 ist nun nicht nur das Reichsrecht durchweg die
materielle Grundlage für die Tätigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit geworden,
sondern es ist auch die Zuständigkeit und das Verfahren der Behörden in den fraglichen
Angelegenheiten in weitem Umfang reichsrechtlich geregelt 1). Dasselbe gilt speziell
von dem Grundbuchwesen 2). Da die besonderen Hypothekenbehörden schon mit der
landesrechtlichen Einführung des Grundbuchs durch das Gesetz vom 3. April 18769)
verschwunden sind, hat übrigens auch die reichsrechtliche Regelung des Grundbuchwesens
keine wesentlichen Neuerungen für Oldenburg gobracht. Landesrechtliche
Normen über Augelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit können nur noch erlassen
werden, soweit das Reichsrecht Abweichungen von seinen Anordnungen ausdrücklich
gestattet oder soweit es sich um Dinge handelt, dic überhaupt unter den
Vorbehalt der Art. 55—218 EG. zum Be. zugunsten der Landesgesetgebung
fallen. Alle bezüglichen Einzelheiten enthält das Ausführungsgesetz zum RG. über
dic freiwillige Gerichtsbarkeit vom 15. Mai 1899 und zur Recichsgrundbuchordnung
vom gleichen Tage 1). Wichtig ist vorzüglich die Tatsache, daß in keinem der
drei Länder ein Notariat besteht.
5 35. Die Gefängnisverwaltung. Das Gefängniswesen gehört in Oldenburg
zum Ressort des Justizministeriums 5). Zur Verbüßung der erlkannten Freiheitsstrafen
dienen folgende Anstalten:
1. Die Strafanstalten zu Vochta. Diesce umfassen gleichzceitig cin
Zuchthaus und cin Gefängnis in Verbindung mit einer Zwangsarbeitsanstalt. Es
wurden hier früher auch die von den schaumburgelippischen Gerichten erkannten
Zuchthaus= und Gesänguisstrafen vollstrockt 00). Die Anstalten stehen unter der unmittelbaren
Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu Oldenburg?).
2. Das Gefängnis zu Oldenburg. Auch dieses steht unter der
Aufsicht der dortigen Staatsanwaltschaft.
3. Die Amtsschließercien. Hier erfolgt dic den Amtsrichtern übertragene
Strafvollstreckung der schöffengerichtlichen Strafsachen und der Strafbefehle
und Urteilc wegen Forstdiebstählc 5). «
BesondcrcAnstaltcnzurVollftrcckungdechstungsstrafcexistierennicht9).
Für das Fürstentum Lübeck übernimmt auf Antrag der Staat Lübeck die Vollstreckung
der vom Landgericht Lübeck erkannten Gefängnis= und Haftstrafen, soweit seine
Einrichtungen dazu reichen, gegen eine Vergütung von täglich 96 Pfg. 10), im
1) R. vom 17. Mai 1898 betressend die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
nach der Bekanntmachung des Reichslanzlers Rol. S. 771 ff.
2) RO. vom 24. März 1897 im REGBl. S. 139 ff.
3) Vgl. GVl. für Old. Bd. 24 S. 142.
4) Erstens siche im GBl. für Old. Bd. 32 S. 437 ff. nebst drei wichtigen Anlagen über Schiffsregister,
Gülerrechts- und Vereinsregister und Haudelsregister, und lezteres ebendort S. 453 ff.,
nebst zwei Anlagen, nähere Ausführungsbestimmungen enthaltend.
5) Siehe Arl. 4 des Org.Ges. vom 5. Dez. 1868 im GUl. für Old. Bd. 20 S. 877 ff.
6) Art. 9 des Schlußprotokolls vom 23. Okt. 1878 im GBl. für Old. Bd. 25 S. 327 ff.
7) Art. 35 des Ech. zum GVWG. vom 10. April 1879 im GBl. für Old. Bd. 25 S. 330 ff.
3) Siehe Arl. 9 der V. vom 10. April 1870 im GBl. für Old. Bd. 25 S. 348 und Art. 95
des Gesetzes über den Forstdiebstahl vom 15. August 1882, ebendort Bd. 26 S. 348.
9) Ueber die Art wie die Festungsstrafe vollstreckt werden soll, siehe die Min. Bek. in der
Ztschr. Bd. 1 S. 239 und Vd. 14 S. 328.
10) Art. 35 des Vertrages vom 29. und 30. Sept. 1878.