Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

142  Die  Organisation.  Die  Vehörden.  g  35

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Seit  dem  l.  Januar  1900  ist  nun  nicht  nur  das  Reichsrecht  durchweg  die
materielle  Grundlage  für  die  Tätigkeit  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  geworden,
sondern  es  ist  auch  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  der  Behörden  in  den  fraglichen
Angelegenheiten  in  weitem  Umfang  reichsrechtlich  geregelt  1).  Dasselbe  gilt  speziell
von  dem  Grundbuchwesen  2).  Da  die  besonderen  Hypothekenbehörden  schon  mit  der
landesrechtlichen  Einführung  des  Grundbuchs  durch  das  Gesetz  vom  3.  April  18769)
verschwunden  sind,  hat  übrigens  auch  die  reichsrechtliche  Regelung  des  Grundbuchwesens
  keine  wesentlichen  Neuerungen  für  Oldenburg  gobracht.  Landesrechtliche
Normen  über  Augelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  können  nur  noch  erlassen
  werden,  soweit  das  Reichsrecht  Abweichungen  von  seinen  Anordnungen  ausdrücklich
  gestattet  oder  soweit  es  sich  um  Dinge  handelt,  dic  überhaupt  unter  den
Vorbehalt  der  Art.  55—218  EG.  zum  Be.  zugunsten  der  Landesgesetgebung
fallen.  Alle  bezüglichen  Einzelheiten  enthält  das  Ausführungsgesetz  zum  RG.  über
dic  freiwillige  Gerichtsbarkeit  vom  15.  Mai  1899  und  zur  Recichsgrundbuchordnung
vom  gleichen  Tage  1).  Wichtig  ist  vorzüglich  die  Tatsache,  daß  in  keinem  der
drei  Länder  ein  Notariat  besteht.

5  35.  Die  Gefängnisverwaltung.  Das  Gefängniswesen  gehört  in  Oldenburg
zum  Ressort  des  Justizministeriums  5).  Zur  Verbüßung  der  erlkannten  Freiheitsstrafen
  dienen  folgende  Anstalten:

1.  Die  Strafanstalten  zu  Vochta.  Diesce  umfassen  gleichzceitig  cin
Zuchthaus  und  cin  Gefängnis  in  Verbindung  mit  einer  Zwangsarbeitsanstalt.  Es
wurden  hier  früher  auch  die  von  den  schaumburgelippischen  Gerichten  erkannten
Zuchthaus=  und  Gesänguisstrafen  vollstrockt  00).  Die  Anstalten  stehen  unter  der  unmittelbaren
  Aufsicht  der  Staatsanwaltschaft  zu  Oldenburg?).

2.  Das  Gefängnis  zu  Oldenburg.  Auch  dieses  steht  unter  der
Aufsicht  der  dortigen  Staatsanwaltschaft.

3.  Die  Amtsschließercien.  Hier  erfolgt  dic  den  Amtsrichtern  übertragene
  Strafvollstreckung  der  schöffengerichtlichen  Strafsachen  und  der  Strafbefehle
und  Urteilc  wegen  Forstdiebstählc  5).  «

BesondcrcAnstaltcnzurVollftrcckungdechstungsstrafcexistierennicht9).
Für  das  Fürstentum  Lübeck  übernimmt  auf  Antrag  der  Staat  Lübeck  die  Vollstreckung
der  vom  Landgericht  Lübeck  erkannten  Gefängnis=  und  Haftstrafen,  soweit  seine
Einrichtungen  dazu  reichen,  gegen  eine  Vergütung  von  täglich  96  Pfg.  10),  im

1)  R.  vom  17.  Mai  1898  betressend  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
nach  der  Bekanntmachung  des  Reichslanzlers  Rol.  S.  771  ff.

2)  RO.  vom  24.  März  1897  im  REGBl.  S.  139  ff.

3)  Vgl.  GVl.  für  Old.  Bd.  24  S.  142.

4)  Erstens  siche  im  GBl.  für  Old.  Bd.  32  S.  437  ff.  nebst  drei  wichtigen  Anlagen  über  Schiffsregister,
  Gülerrechts-  und  Vereinsregister  und  Haudelsregister,  und  lezteres  ebendort  S.  453  ff.,
nebst  zwei  Anlagen,  nähere  Ausführungsbestimmungen  enthaltend.

5)  Siehe  Arl.  4  des  Org.Ges.  vom  5.  Dez.  1868  im  GUl.  für  Old.  Bd.  20  S.  877  ff.

6)  Art.  9  des  Schlußprotokolls  vom  23.  Okt.  1878  im  GBl.  für  Old.  Bd.  25  S.  327  ff.

7)  Art.  35  des  Ech.  zum  GVWG.  vom  10.  April  1879  im  GBl.  für  Old.  Bd.  25  S.  330  ff.

3)  Siehe  Arl.  9  der  V.  vom  10.  April  1870  im  GBl.  für  Old.  Bd.  25  S.  348  und  Art.  95
des  Gesetzes  über  den  Forstdiebstahl  vom  15.  August  1882,  ebendort  Bd.  26  S.  348.

9)  Ueber  die  Art  wie  die  Festungsstrafe  vollstreckt  werden  soll,  siehe  die  Min.  Bek.  in  der
Ztschr.  Bd.  1  S.  239  und  Vd.  14  S.  328.

10)  Art.  35  des  Vertrages  vom  29.  und  30.  Sept.  1878.