Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIV. Band. (44)

394  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

setzen,  und  zwar  gerade  in  solchen,  welche  wegen
der  Wichtigkeit  der  in  ihnen  behandelten  Gefälle  von
besonderer  Bedeutung  erscheinen,  das  entgegengesetzte,
der  Gerechtigkeit  mehr  entsprechende  Prinzip  mehr
oder  minder  zur  Geltung  gebracht  sei.  Das  Zollstrafgesetz
  v.  17.  Nov.  1837  (Ges.-Bl.  S.  216)
statuire  allerdings  im  8.  19  eine  Haftbarkeit  der
Dienstherren,  Eltern  rc.  für  ihre  Untergebenen;  diese
Haftbarkeit  sei  jedoch  nur  eine  subsidiäre,  keine
primäre,  und  sei  in  dem  jenen  F.  19  reproduzirenden
  8.  153  des  Vereinsgollgesetzes  v.  26.  September
  1869  (Ges.-Bl.  S.  1506)  der  Beisatz  gemacht,
daß,  falls  die  subsidiarisch  Verhafteten  nachweisen,
daß  die  Zollübertretung  ohne  ihr  Wissen  verübt  worden,
  sie  nur  für  die  Zollgefälle  haften.  Dieselben
Vorschriften  gelten  auch  bezüglich  der  Haftung  dritter
Personen  wegen  Uebertretungen  in  Bezug  auf  die
Salzsteuer  (vergl.  §.  17  d.  Ges.  v.  16.  Nov.  1867,
die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz  betr.,  und
Art.  22  des  b.  Einf.-Vollz.-Ges.  v.  26.  Dezbr.  1871).

Von  besonderer  Erheblichkeit  und  Bedeutung
für  die  Beurtheilung  des  Sinnes  und  der  Tragweite
der  im  mehrallegirten  Art.  41  d.  Gem.-Ordg.  den
Gemeinden  eingeräumten  Befugniß  erscheine  der  Inhalt
  des  Malzaufschlaggesetzes  vom  16.  Mai  1868.
In  dem  FS.  49  dieses  Gesetzes  sei  nicht  nur  genau
ausgeschieden,  welche  strafbaren  Handlungen  und
Unterlassungen  bezüglich  dieses  höchst  wichtigen
Staatsgefälles  Uebertretungen  seien,  auf  welche  die
allgemeinen  Bestimmungen  des  StGB.  Anwendung
finden,  und  welche  als  Polizeiübertretungen  zu  behandeln
  seien,  auf  welche  die  allgemeinen  Bestimmungen
  d.  PStGB.  Anwendung  zu  finden  haben,
insoferne  im  Gesetze  nichts  Anderes  bestimmt  sei,
sondern  es  sei  insbesondere  bezüglich  der  strafbaren
Verantwortlichkeit  im  Art.  52  Folgendes  bestimmt: