394 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
setzen, und zwar gerade in solchen, welche wegen
der Wichtigkeit der in ihnen behandelten Gefälle von
besonderer Bedeutung erscheinen, das entgegengesetzte,
der Gerechtigkeit mehr entsprechende Prinzip mehr
oder minder zur Geltung gebracht sei. Das Zollstrafgesetz
v. 17. Nov. 1837 (Ges.-Bl. S. 216)
statuire allerdings im 8. 19 eine Haftbarkeit der
Dienstherren, Eltern rc. für ihre Untergebenen; diese
Haftbarkeit sei jedoch nur eine subsidiäre, keine
primäre, und sei in dem jenen F. 19 reproduzirenden
8. 153 des Vereinsgollgesetzes v. 26. September
1869 (Ges.-Bl. S. 1506) der Beisatz gemacht,
daß, falls die subsidiarisch Verhafteten nachweisen,
daß die Zollübertretung ohne ihr Wissen verübt worden,
sie nur für die Zollgefälle haften. Dieselben
Vorschriften gelten auch bezüglich der Haftung dritter
Personen wegen Uebertretungen in Bezug auf die
Salzsteuer (vergl. §. 17 d. Ges. v. 16. Nov. 1867,
die Erhebung einer Abgabe von Salz betr., und
Art. 22 des b. Einf.-Vollz.-Ges. v. 26. Dezbr. 1871).
Von besonderer Erheblichkeit und Bedeutung
für die Beurtheilung des Sinnes und der Tragweite
der im mehrallegirten Art. 41 d. Gem.-Ordg. den
Gemeinden eingeräumten Befugniß erscheine der Inhalt
des Malzaufschlaggesetzes vom 16. Mai 1868.
In dem FS. 49 dieses Gesetzes sei nicht nur genau
ausgeschieden, welche strafbaren Handlungen und
Unterlassungen bezüglich dieses höchst wichtigen
Staatsgefälles Uebertretungen seien, auf welche die
allgemeinen Bestimmungen des StGB. Anwendung
finden, und welche als Polizeiübertretungen zu behandeln
seien, auf welche die allgemeinen Bestimmungen
d. PStGB. Anwendung zu finden haben,
insoferne im Gesetze nichts Anderes bestimmt sei,
sondern es sei insbesondere bezüglich der strafbaren
Verantwortlichkeit im Art. 52 Folgendes bestimmt: